Gestörte Gesamtschuld (§§ 421, 426 BGB · Lehrbegriff)

Schuldrecht AT · Feld 9 · D-9.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eine gestörte Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere denselben Schaden verursacht haben, einer von ihnen dem Geschädigten aber wegen eines Haftungsprivilegs nicht haftet, sodass die zweite Forderung und mit ihr die Gesamtschuld fehlt. Wer die Störung trägt, richtet sich nach Sinn und Zweck des konkreten Privilegs.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • mehrere denselben Schaden verursacht haben
  • wegen eines Haftungsprivilegs nicht haftet
  • die zweite Forderung und mit ihr die Gesamtschuld fehlt
  • Sinn und Zweck des konkreten Privilegs

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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