Gestörte Gesamtschuld

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 4 · D-4.06 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Gestört ist die Gesamtschuld, wenn von mehreren Schädigern, die dem Geschädigten als Gesamtschuldner haften würden (§ 421 S. 1 BGB, § 840 I BGB), einer kraft gesetzlichen Haftungsprivilegs nicht haftet, so dass dem anderen der Ausgleich genommen ist, den ihm § 426 I 1 BGB gäbe: „Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“ Aufgelöst wird die Störung zulasten des Geschädigten: Der Anspruch gegen den nicht privilegierten Zweitschädiger ist auf den Betrag beschränkt, der im Innenverhältnis endgültig auf ihn entfiele (BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 47/13). Ein Ausgleich über § 110 I 1 SGB VII findet nicht statt; diese Vorschrift gibt einen Anspruch des Sozialversicherungsträgers, nicht des Mitschädigers.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Gesamtschuldner
  • einer kraft gesetzlichen Haftungsprivilegs nicht haftet
  • zu gleichen Anteilen
  • zulasten des Geschädigten
  • nicht privilegierten Zweitschädiger
  • beschränkt, der im Innenverhältnis endgültig auf ihn entfiele
  • des Sozialversicherungsträgers

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

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