Der Wortlaut
Gestört ist die Gesamtschuld, wenn von mehreren Schädigern, die dem Geschädigten als Gesamtschuldner haften würden (§ 421 S. 1 BGB, § 840 I BGB), einer kraft gesetzlichen Haftungsprivilegs nicht haftet, so dass dem anderen der Ausgleich genommen ist, den ihm § 426 I 1 BGB gäbe: „Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“ Aufgelöst wird die Störung zulasten des Geschädigten: Der Anspruch gegen den nicht privilegierten Zweitschädiger ist auf den Betrag beschränkt, der im Innenverhältnis endgültig auf ihn entfiele (BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 47/13). Ein Ausgleich über § 110 I 1 SGB VII findet nicht statt; diese Vorschrift gibt einen Anspruch des Sozialversicherungsträgers, nicht des Mitschädigers.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Gesamtschuldner
- einer kraft gesetzlichen Haftungsprivilegs nicht haftet
- zu gleichen Anteilen
- zulasten des Geschädigten
- nicht privilegierten Zweitschädiger
- beschränkt, der im Innenverhältnis endgültig auf ihn entfiele
- des Sozialversicherungsträgers
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 421 S. 1 BGB · § 426 I 1 BGB · Rechtssatz