Der Wortlaut
Erforderlich im Sinne des § 249 II 1 BGB ist der Geldbetrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter in der Lage des Ersatzberechtigten für die Herstellung aufwenden würde.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter in der Lage des Ersatzberechtigten
- aufwenden würde
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
am Gesetz gebildet