Erforderlichkeit (§ 249 II 1 BGB)

Lehrstoff · Feld 7 · D-7.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Erforderlich im Sinne des § 249 II 1 BGB ist der Geldbetrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter in der Lage des Ersatzberechtigten für die Herstellung aufwenden würde.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter in der Lage des Ersatzberechtigten
  • aufwenden würde

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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