Der Wortlaut
Gestörte Gesamtschuld ist die Lage, in der mehrere für denselben Schaden verantwortlich wären und deshalb als Gesamtschuldner haften würden (§ 840 I BGB, § 421 BGB), einer von ihnen aber durch ein Haftungsprivileg frei ist, so dass der Innenausgleich nach § 426 I 1 BGB das Privileg entwerten würde. Wie die Störung aufzulösen ist, wird unterschiedlich beantwortet: volle Haftung des Nichtprivilegierten mit Rückgriff, volle Haftung ohne Rückgriff oder Kürzung des Außenanspruchs um den Betrag, der im Innenverhältnis auf den Privilegierten entfiele. Für die familienrechtlichen Haftungsprivilegien geht der Bundesgerichtshof den zweiten Weg: Der Dritte haftet voll, und einen Ausgleichsanspruch gegen den Privilegierten hat er nicht. Entschieden hat er das für § 1664 BGB und dabei erklärt, an seiner früheren Lösung für § 1359 BGB nicht mehr festzuhalten (BGH, Urt. v. 1.3.1988 – VI ZR 190/87 = BGHZ 103, 338, Aufgabe von BGHZ 35, 317). Bei den Haftungsprivilegien der §§ 104 bis 106 SGB VII kürzt er dagegen den Außenanspruch (BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 47/13 = BGHZ 203, 224).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- mehrere für denselben Schaden verantwortlich
- als Gesamtschuldner haften würden
- einer von ihnen aber durch ein Haftungsprivileg frei
- Innenausgleich nach § 426 I 1 BGB das Privileg entwerten würde
- mit
- ohne
- Kürzung des Außenanspruchs um den Betrag, der im Innenverhältnis auf den Privilegierten entfiele
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 421, § 426 I 1, § 840 I BGB · am Gesetz gebildet