Der Wortlaut
Erbe ist, wer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird (§ 1922 I BGB); eingesetzt wird er „durch einseitige Verfügung von Todes wegen“ (§ 1937 BGB) oder durch Erbvertrag (§ 1941 I BGB). „Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist“ (§ 2087 I BGB). Die Vorschrift ist eine Auslegungsregel; sie greift erst, wenn §§ 133, 2084 BGB kein eindeutiges Ergebnis liefern.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Gesamtrechtsnachfolger
- einseitige Verfügung von Todes wegen
- sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens
- als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist
- Auslegungsregel
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§§ 1937, 2087 I BGB · Gesetzeswortlaut