Der Wortlaut
„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über“ (§ 1922 I BGB). Zum Vermögen gehören auch schuldrechtliche Vertragspositionen, darunter der Nutzungsvertrag über ein Benutzerkonto samt der darin vorgehaltenen Inhalte; geschuldet ist der Zugang, nicht ein Auszug. Höchstpersönlich und damit unvererblich ist ein Rechtsverhältnis nur, wenn die geschuldete Leistung so auf die Person des Berechtigten zugeschnitten ist, dass sie an einen anderen nicht erbracht werden kann (Maßstab: §§ 399 Alt. 1, 613 S. 2, 664 II BGB). Die Vertraulichkeit der Inhalte begründet das nicht, wie §§ 2047 II, 2373 S. 2 BGB zeigen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Vermögen
- als Ganzes
- schuldrechtliche Vertragspositionen
- Nutzungsvertrag über ein Benutzerkonto
- Zugang
- Höchstpersönlich
- so auf die Person des Berechtigten zugeschnitten ist, dass sie an einen anderen nicht erbracht werden kann
- Vertraulichkeit der Inhalte
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1922 I BGB · Rechtsprechungsformel, BGH, Urt. v. 12.07.2018 – III ZR 183/17 = BGHZ 219, 243