Digitaler Nachlass

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 10 · D-10.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über“ (§ 1922 I BGB). Zum Vermögen gehören auch schuldrechtliche Vertragspositionen, darunter der Nutzungsvertrag über ein Benutzerkonto samt der darin vorgehaltenen Inhalte; geschuldet ist der Zugang, nicht ein Auszug. Höchstpersönlich und damit unvererblich ist ein Rechtsverhältnis nur, wenn die geschuldete Leistung so auf die Person des Berechtigten zugeschnitten ist, dass sie an einen anderen nicht erbracht werden kann (Maßstab: §§ 399 Alt. 1, 613 S. 2, 664 II BGB). Die Vertraulichkeit der Inhalte begründet das nicht, wie §§ 2047 II, 2373 S. 2 BGB zeigen.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Vermögen
  • als Ganzes
  • schuldrechtliche Vertragspositionen
  • Nutzungsvertrag über ein Benutzerkonto
  • Zugang
  • Höchstpersönlich
  • so auf die Person des Berechtigten zugeschnitten ist, dass sie an einen anderen nicht erbracht werden kann
  • Vertraulichkeit der Inhalte

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1922 I BGB · Rechtsprechungsformel, BGH, Urt. v. 12.07.2018 – III ZR 183/17 = BGHZ 219, 243

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften