Der Wortlaut
Der Nachlass geht in einem einzigen Akt und ungeteilt auf den Erben über – Gegenstände und Verbindlichkeiten zugleich, ohne Übertragungsgeschäft für den einzelnen Gegenstand und ohne Zustimmung der Gläubiger. Eine Nachfolge in einzelne Gegenstände kennt das Erbrecht grundsätzlich nicht (anders etwa beim Gesellschaftsanteil, § 711 II 2 und 3 BGB); wer nur einen Gegenstand erhalten soll, ist Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB), nicht Erbe.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- in einem einzigen Akt
- ungeteilt
- Gegenstände und Verbindlichkeiten zugleich
- ohne Übertragungsgeschäft
- ohne Zustimmung der Gläubiger
- einzelne Gegenstände
- Vermächtnisnehmer
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1922 I BGB · am Gesetz gebildet