Der Wortlaut
„Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat“ (§ 2229 I BGB); er „bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters“ (§ 2229 II BGB). Testierunfähig ist er nicht deshalb, weil er beschränkt geschäftsfähig ist: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten“ (§ 2229 IV BGB). Maßgeblich ist der Zustand im Zeitpunkt der Errichtung. § 2229 III BGB ist weggefallen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Minderjähriger
- erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat
- bedarf
- nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters
- Testierunfähig
- Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung
- Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln
- im Zeitpunkt der Errichtung
- § 2229 III BGB ist weggefallen.
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2229 BGB · Gesetzeswortlaut