Der Wortlaut
Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist entweder vorherige oder nachträgliche. „Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt“ (§ 183 S. 1 BGB). „Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist“ (§ 184 I BGB). „Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt“ (§ 1366 I BGB). „Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam“ (§ 1366 IV BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- vorherige Zustimmung (Einwilligung)
- bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich
- nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück
- ohne die erforderliche Einwilligung
- wirksam, wenn dieser ihn genehmigt
- Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 183 S. 1, § 184 I BGB, § 1366 BGB · Gesetzeswortlaut