Der Wortlaut
„Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist“ (§ 1365 II BGB). Beim Haushaltsgegenstand fehlen beide Zusätze: § 1369 II BGB verlangt weder die ordnungsmäßige Verwaltung noch Gefahr im Aufschub.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- ordnungsmäßigen Verwaltung
- Familiengericht auf Antrag des Ehegatten
- ersetzen
- ohne ausreichenden Grund verweigert
- durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1365 II BGB · Gesetzeswortlaut