Der Wortlaut
Gegenstand des ehelichen Haushalts ist, was nach dem gemeinsamen Willen der Ehegatten der gemeinsamen Lebensführung zu dienen bestimmt ist. Es entscheidet die Zweckbestimmung, nicht der Wert und nicht der Standort; eine Wertschwelle kennt § 1369 BGB nicht. Erfasst sind allein „ihm gehörende“ Gegenstände (§ 1369 I BGB). Tiere sind keine Sachen; auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 90a S. 3 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- gemeinsamen Willen der Ehegatten der gemeinsamen Lebensführung zu dienen bestimmt
- Zweckbestimmung
- Wertschwelle kennt § 1369 BGB nicht
- „ihm gehörende“
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1369 I BGB · am Gesetz gebildet