Zwei Drittel, gerechnet

· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Gemeinde G zieht K mit Bescheid zu einem Herstellungsbeitrag von 14.400 Euro heran. Die Kammer hebt den Bescheid auf, soweit darin ein Beitrag von mehr als 9.600 Euro festgesetzt ist; im Übrigen weist sie die Klage ab. Der Bearbeitervermerk verlangt die Kostenentscheidung und den Streitwertbeschluss.

  1. Aussage 1 von 7 · Richtig oder falsch?

    Der Streitwert beträgt 14.400 Euro; das folgt aus § 52 III 1 GKG und nicht aus dem Auffangwert.

  2. Aussage 2 von 7 · Richtig oder falsch?

    K obsiegt in Höhe von 4.800 Euro und damit zu einem Drittel; er trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.

  3. Aussage 3 von 7 · Richtig oder falsch?

    Weil beide teils obsiegen und teils unterliegen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben; auf die Quote kommt es dafür nicht an.

  4. Aussage 4 von 7 · Richtig oder falsch?

    Der Kostentenor lautet: „Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.“

  5. Aussage 5 von 7 · Richtig oder falsch?

    Hätte die Kammer nur 600 Euro aufgehoben, dürfte sie K gleichwohl die vollen Kosten auferlegen — und müsste das begründen.

  6. Aussage 6 von 7 · Richtig oder falsch?

    „Der Kläger trägt 66,67 Prozent der Kosten des Verfahrens“ ist richtig gerechnet und richtig geschrieben.

  7. Aussage 7 von 7 · Richtig oder falsch?

    Die Kostenentscheidung braucht keine Begründung, weil sich die Quote schon aus dem Vergleich von Tenor und Streitwert ergibt.

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