· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde G zieht K mit Bescheid zu einem Herstellungsbeitrag von 14.400 Euro heran. Die Kammer hebt den Bescheid auf, soweit darin ein Beitrag von mehr als 9.600 Euro festgesetzt ist; im Übrigen weist sie die Klage ab. Der Bearbeitervermerk verlangt die Kostenentscheidung und den Streitwertbeschluss.
Der Streitwert beträgt 14.400 Euro; das folgt aus § 52 III 1 GKG und nicht aus dem Auffangwert.
K obsiegt in Höhe von 4.800 Euro und damit zu einem Drittel; er trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.
Weil beide teils obsiegen und teils unterliegen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben; auf die Quote kommt es dafür nicht an.
Der Kostentenor lautet: „Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.“
Hätte die Kammer nur 600 Euro aufgehoben, dürfte sie K gleichwohl die vollen Kosten auferlegen — und müsste das begründen.
„Der Kläger trägt 66,67 Prozent der Kosten des Verfahrens“ ist richtig gerechnet und richtig geschrieben.
Die Kostenentscheidung braucht keine Begründung, weil sich die Quote schon aus dem Vergleich von Tenor und Streitwert ergibt.
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