· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
K klagt mit zwei Anträgen: auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, hilfsweise auf Feststellung, dass er keiner Erlaubnis bedarf; und auf Aufhebung eines Gebührenbescheids über 2.400 Euro nebst Zinsen. Die Kammer gibt dem Hauptantrag zu 1 statt und weist den Antrag zu 2 ab.
Ermächtigung für den Streitwertbeschluss ist § 63 II 1 GKG; § 52 GKG liefert nur den Maßstab.
Der Antrag zu 1 ist mit 5.000 Euro anzusetzen; das ist der Regelwert des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Der Antrag zu 2 ist mit 2.400 Euro anzusetzen; die daneben geltend gemachten Zinsen erhöhen den Streitwert nicht.
Weil über den Hilfsantrag nicht entschieden worden ist, bleibt er außer Ansatz; der Streitwert beträgt 7.400 Euro.
Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, weil das Gericht bis dahin jede Änderung berücksichtigt.
Der Streitwertbeschluss ergeht zusammen mit dem Urteil, ist aber eine eigene Entscheidung mit eigenen Gründen.
Über den Streitwert entscheidet die Kammer in derselben Besetzung wie über die Klage, also mit den ehrenamtlichen Richtern.
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