· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Nachbarn K1 und K2 klagen gemeinsam gegen die dem B erteilte Baugenehmigung des Landratsamts. B ist notwendig beigeladen und beantragt in der mündlichen Verhandlung, die Klage abzuweisen. Die Kammer weist die Klage beider Kläger ab. Zu tenorieren sind die Kosten.
§ 154 III VwGO und § 162 III VwGO hängen an derselben Tatsache — daran, ob der Beigeladene einen Antrag gestellt hat.
Weil B obsiegt, sind seine außergerichtlichen Kosten schon deshalb erstattungsfähig; auf sein Prozessverhalten kommt es daneben nicht an.
Der Ausspruch nach § 162 III VwGO ist konstitutiv: Schweigt der Tenor, trägt B seine außergerichtlichen Kosten selbst.
K1 und K2 haften nach § 159 S. 1 VwGO mit § 100 I ZPO nach Kopfteilen, also je zur Hälfte.
Weil über die Baugenehmigung nur einheitlich entschieden werden kann, müssen K1 und K2 als Gesamtschuldner verurteilt werden.
Hätte B keinen Antrag gestellt, bekäme er auch als notwendig Beigeladener nichts erstattet.
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