· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Kammer weist die Klage ab. Sie hat dabei eine Vorschrift des bayerischen Landesrechts ausgelegt, deren Auslegung in einer unbestimmten Zahl weiterer Verfahren entscheidungserheblich ist; der Verwaltungsgerichtshof hat sich dazu noch nicht geäußert. R fragt, was in den Tenor gehört.
Das Verwaltungsgericht darf die Berufung nur aus zwei der fünf Gründe des § 124 II VwGO zulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des eigenen Urteils tragen eine Zulassung durch das Verwaltungsgericht nicht.
Hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, steht die Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Kammer.
Lässt die Kammer die Berufung nicht zu, nimmt sie den Satz „Die Berufung wird nicht zugelassen“ in den Tenor auf.
Die Zulassung bindet den Verwaltungsgerichtshof nicht; er prüft sie im Berufungsverfahren nach.
Die Zulassung erscheint an drei Stellen der Entscheidung: im Tenor, in den Gründen und in der Rechtsmittelbelehrung.
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