· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Dasselbe Urteil, aber ohne Zulassung der Berufung. Der Entwurf der Belehrung lautet: „Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Verkündung Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.“
§ 58 I VwGO verlangt vier Angaben; fehlt eine, läuft statt der Monatsfrist die Jahresfrist des § 58 II 1 VwGO.
Der Entwurf ist schon beim Rechtsbehelf falsch: Ohne Zulassung ist nicht die Berufung statthaft, sondern der Antrag auf Zulassung.
Auch Fristbeginn und Adresse stimmen nicht: Die Frist läuft ab Zustellung des vollständigen Urteils, der Antrag geht an das Verwaltungsgericht.
Weil § 58 I VwGO nur vier Angaben verlangt, macht der unrichtige Satz zum Anwaltszwang die Belehrung nicht unrichtig.
Die richtige Belehrung steht in vier Absätzen: Rechtsbehelf, Darlegungsfrist, Zulassungsgründe, Vertretungszwang.
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