§ 335 I StPO eröffnet die Wahl: „Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.“ Gegen amtsgerichtliche Urteile stehen also zwei Rechtsmittel nebeneinander, und der Beschwerdeführer entscheidet, welches er ergreift.
§ 335 II StPO regelt die Zuständigkeit: Über die Revision entscheidet das Gericht, „das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre“ — also das Oberlandesgericht, weil die Revision gegen ein Berufungsurteil der Strafkammer nach § 121 I Nr. 1 Buchst. b GVG dorthin gehört. Das Landgericht bekommt die Sprungrevision nie zu Gesicht; eingelegt wird sie gleichwohl nach § 341 I StPO beim Amtsgericht.
Die Abwägung ist Beratungsstoff. Für die Sprungrevision spricht der Zeitgewinn und die Vermeidung einer zweiten Tatsacheninstanz, in der die Beweislage sich verschlechtern kann. Gegen sie spricht der Verlust der Tatsacheninstanz und die härtere Form: Die Revision verlangt die Begründung nach §§ 344, 345 StPO innerhalb eines Monats, die Berufung nach § 317 StPO gar keine.
§ 335 III StPO regelt den Rechtsmittelwechsel, wenn beide Rechtsmittel zusammentreffen. Legt ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, wird die Revision nach Satz 1 als Berufung behandelt, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist. Nach Satz 2 sind Revisionsanträge und Begründung gleichwohl in Form und Frist der §§ 344 bis 347 StPO anzubringen — wer das versäumt, steht ohne Revision da, wenn die Berufung später wegfällt. Nach Satz 3 ist gegen das Berufungsurteil die Revision nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
Die Zulässigkeit der Revision im Einzelnen — Frist, Form, Begründung, Beschränkung — steht im Feld zur Zulässigkeit der Revision; hier steht § 335 StPO als Weiche des Berufungsrechts. Wird das Rechtsmittel unbenannt eingelegt — „Ich lege Rechtsmittel ein“ —, ist das unschädlich und sogar zweckmäßig: § 300 StPO bestimmt, dass ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich ist, und die Einlegungsfrist ist für Berufung und Revision mit einer Woche gleich (§§ 314 I, 341 I StPO).
Falle. Die Sprungrevision wird beim Oberlandesgericht eingelegt — eingelegt wird nach § 341 I StPO stets beim Gericht, dessen Urteil angefochten wird; nur die Entscheidung liegt nach § 335 II StPO beim Oberlandesgericht.