A-8.2 · § 313 StPO — die Annahmeberufung

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Bei Bagatellen ist die Berufung nicht ohne Weiteres eröffnet. § 313 I 1 StPO nennt drei Fälle: Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen; Verwarnung, bei der die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze beträgt; Verurteilung zu einer Geldbuße. In diesen Fällen ist die Berufung „nur zulässig, wenn sie angenommen wird“.

§ 313 I 2 StPO erstreckt das auf die Gegenrichtung: Ist der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden und hatte die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt, gilt dasselbe. Die beiden Schwellen sind verschieden — fünfzehn bei der Verurteilung, dreißig beim Antrag — und werden regelmäßig verwechselt.

Der Maßstab steht in § 313 II 1 StPO: „Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist.“ Die Hürde ist damit niedrig; angenommen wird schon bei geringen Erfolgsaussichten. Nach § 313 II 2 StPO wird die Berufung andernfalls als unzulässig verworfen — nicht als unbegründet, was für die Tenorierung wichtig ist.

§ 313 III 1 StPO enthält die Sonderregel für die Geldbuße: Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 I OWiG zulässig oder nach § 80 I, II OWiG zuzulassen wäre. Praktisch führt das über § 79 I 1 Nr. 1 OWiG zu der Schwelle von mehr als zweihundertfünfzig Euro. § 313 III 2 StPO lässt es im Übrigen bei Absatz 2.

Das Verfahren regelt § 322a StPO: Über die Annahme entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss (Satz 1), die Entscheidung ist unanfechtbar (Satz 2), und der Beschluss, mit dem die Berufung angenommen wird, bedarf keiner Begründung (Satz 3). Im Umkehrschluss ist der verwerfende Beschluss zu begründen. Die Annahme wirkt für das gesamte Urteil; eine Teilannahme sieht das Gesetz nicht vor.

Falle. Die Berufung wird bei geringer Geldstrafe „als unbegründet“ verworfen — § 313 II 2 StPO ordnet die Verwerfung als unzulässig an.

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