A-8.5 · § 318 StPO — Beschränkung und Teilrücknahme

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 318 S. 1 StPO erlaubt die Beschränkung: „Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.“ § 318 S. 2 StPO nennt die Folge des Unterlassens: Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten. Die Beschränkung ist eine Prozesserklärung; sie muss eindeutig sein und den abgetrennten Teil bezeichnen.

Wirksam ist sie nur unter zwei Voraussetzungen. Erstens muss der Teil trennbar sein: Er muss losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden können, ohne dass eine Prüfung des nicht angefochtenen Teils erforderlich wird. Trennbar sind regelmäßig der Rechtsfolgenausspruch vom Schuldspruch, einzelne prozessuale Taten voneinander und häufig einzelne Rechtsfolgen untereinander; nicht trennbar sind Schuldform und Schuldspruch oder Einzelstrafe und Gesamtstrafe.

Zweitens braucht der nicht angefochtene Teil eine tragfähige Feststellungsgrundlage. Beschränkt der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch, muss das erstinstanzliche Urteil den Schuldspruch mit ausreichenden Feststellungen tragen — sonst könnte das Berufungsgericht die Strafe nicht zumessen, weil ihm die Tat fehlt. Deshalb ist die Beschränkung bei einem knappen amtsgerichtlichen Urteil oft unwirksam.

Die Wirksamkeit ist für jede Tat gesondert zu beurteilen. Bei mehreren Taten kann die Beschränkung hinsichtlich der einen wirksam und hinsichtlich der anderen unwirksam sein; das Berufungsgericht prüft dann die eine Tat nur im Rechtsfolgenausspruch und die andere vollständig.

Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit steht nicht in Satz 1, sondern in § 318 S. 2 StPO: Eine unwirksame Beschränkung ist rechtlich keine, damit „ist dies nicht geschehen“, und der ganze Inhalt des Urteils gilt als angefochten. Umgedeutet wird sie nicht, und unzulässig wird die Berufung durch sie ebenso wenig. Die revisionsrechtliche Seite — die Behandlung der unwirksamen Beschränkung als von Amts wegen zu beachtender Umstand — gehört in das Feld zu den Verfahrenshindernissen; hier steht § 318 StPO als Institut des Berufungsrechts.

WeicheDie Beschränkung der Berufung, § 318 StPO
Ist der Teil trennbar und trägt der nicht angefochtene Teil eine tragfähige Feststellungsgrundlage?
Ja
Die Beschränkung ist wirksam, § 318 S. 1 StPO; geprüft wird das für jede Tat gesondert
Nein
Die Beschränkung ist unwirksam; nach § 318 S. 2 StPO gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten. Unzulässig wird die Berufung dadurch nicht

Von der Beschränkung zu trennen ist die Teilrücknahme. Sie nimmt dem Rechtsmittel nicht nur den Prüfungsstoff, sondern beseitigt es insoweit ganz, und sie hat eigene Voraussetzungen: § 302 II StPO verlangt für den Verteidiger die ausdrückliche Ermächtigung, § 303 S. 1 StPO nach Beginn der Hauptverhandlung die Zustimmung des Gegners — nicht die des Nebenklägers, § 303 S. 2 StPO. Die Einzelheiten der §§ 302, 303 StPO entwickelt das Feld zur Zulässigkeit der Revision; für die Berufung wiegt § 303 S. 1 StPO schwerer, weil hier stets mündlich verhandelt wird.

Falle. Die Wirksamkeit wird einheitlich für alle Taten beurteilt — sie ist für jede Tat gesondert zu prüfen und kann für die eine tragen und für die andere nicht.

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