§ 312 StPO besteht aus einem Satz: „Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.“ Damit ist die Berufung an die Eingangsinstanz geknüpft, nicht an die Schwere der Sache: Was beim Amtsgericht beginnt, ist berufungsfähig; was beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht im ersten Rechtszug beginnt, ist es nicht.
Aus der Anknüpfung an die Eingangsinstanz folgt die zweite Aussage der Vorschrift: Gegen ein Berufungsurteil gibt es keine zweite Berufung. Der Weg führt von dort nur noch über die Revision, für die nach § 121 I Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zuständig ist.
Die Berufung ist volle zweite Tatsacheninstanz. Das Berufungsgericht verhandelt neu, erhebt Beweis und trifft eigene Feststellungen; nach § 323 III StPO sind neue Beweismittel ausdrücklich zulässig. Das unterscheidet sie grundlegend von der Revision und bestimmt die Beratung des Mandanten: Wer die Feststellungen angreifen will, braucht die Berufung.
Berufungsberechtigt sind nach § 296 I StPO die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte; nach § 296 II StPO kann die Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Beschuldigten anfechten, und jedes ihrer Rechtsmittel wirkt nach § 301 StPO auch zu seinen Gunsten. Hinzu treten der Nebenkläger in den Grenzen des § 400 I StPO und der gesetzliche Vertreter, für dessen Berufung § 330 StPO Sonderregeln enthält.
Erforderlich ist wie bei jedem Rechtsmittel die Beschwer. Sie fehlt dem Angeklagten, der freigesprochen worden ist, auch wenn ihm die Begründung des Freispruchs missfällt; sie fehlt ihm auch, soweit er nur die Urteilsgründe angreifen will. Bei zwei Lagen ist genau hinzusehen: bei der Einstellung nach § 260 III StPO, die den Angeklagten beschwert, weil sie kein Freispruch ist, und beim Freispruch, mit dem zugleich eine Maßregel angeordnet wird — sie beschwert ihn, obwohl der Tenor auf Freispruch lautet.
Falle. Gegen ein Urteil der kleinen Strafkammer wird Berufung eingelegt — statthaft ist nur die Revision, und § 300 StPO rettet das Rechtsmittel nur, wenn der Wille zur Anfechtung erkennbar bleibt.