§ 329 I 1 StPO ist die schärfste Sanktion des Berufungsrechts: Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins „weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt“, hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Drei Merkmale sind zu prüfen: Berufung des Angeklagten, Ausbleiben, fehlende genügende Entschuldigung.
Die Vertretung ist der praktische Ausweg. Erscheint ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht, ist die Verwerfung ausgeschlossen; nach § 329 II 1 StPO findet die Hauptverhandlung dann auch ohne den Angeklagten statt, soweit seine Anwesenheit nicht erforderlich ist. Nachgewiesen heißt: Die Vollmacht muss dem Gericht in der Verhandlung vorliegen — die bloße Behauptung genügt nicht, und eine allgemeine Verteidigervollmacht ist keine Vertretungsvollmacht.
Die genügende Entschuldigung ist der zweite Angriffspunkt. Sie muss nicht vorgebracht, sondern nur erkennbar sein; das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Akte Entschuldigungsgründe hergibt. Maßstab ist, ob dem Angeklagten unter Abwägung aller Umstände ein Vorwurf zu machen ist; ein Attest, das nur Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sagt über Verhandlungsfähigkeit nichts. Über die Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit entscheidet das Gericht nach § 329 I 3 StPO erst nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen.
§ 329 I 2 StPO erweitert die Verwerfung auf drei Fälle, in denen die Fortführung des Termins verhindert wird: Der Verteidiger entfernt sich oder vertritt nicht weiter (Nr. 1), der Angeklagte entfernt sich ohne Vertretung (Nr. 2), der Angeklagte versetzt sich vorsätzlich und schuldhaft in einen die Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Nr. 3). Nach § 329 I 4 StPO gilt all das nicht, wenn nach einer Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erneut verhandelt wird.
Bleibt trotz Vertretung die persönliche Anwesenheit erforderlich, ist nach § 329 IV 1 bis 3 StPO zu laden, das Erscheinen anzuordnen, zu belehren und erst beim erneuten unentschuldigten Ausbleiben zu verwerfen. Gegen das Verwerfungsurteil stehen dann zwei Wege nebeneinander: Nach § 329 VII 1 StPO kann der Angeklagte binnen einer Woche nach Zustellung Wiedereinsetzung unter den Voraussetzungen der §§ 44, 45 StPO beanspruchen — darüber ist er nach § 329 VII 2 StPO zu belehren. Daneben ist die Revision statthaft, mit der gerügt wird, die Voraussetzungen des § 329 I StPO hätten nicht vorgelegen, etwa weil das Ausbleiben entschuldigt war oder der Hinweis nach § 323 I 2 StPO fehlte.
Falle. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nach § 329 I 1 StPO verworfen — die Vorschrift erfasst nur die Berufung des Angeklagten; bei einer Berufung der Staatsanwaltschaft greifen § 329 II, III StPO.