A-8.6 · § 331 StPO — das Verschlechterungsverbot der Berufung

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 331 I StPO lautet: „Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.“ Der Wortlaut entspricht dem des § 358 II 1 StPO für die Revision (dazu A-7.10); die Auslegung ist dieselbe.

Das Verbot greift nur bei einseitiger Anfechtung zugunsten. Hat auch die Staatsanwaltschaft zuungunsten angefochten, ist es aufgehoben — und zwar in vollem Umfang, auch wenn sie ihr Rechtsmittel später beschränkt, solange die Beschränkung den betroffenen Teil nicht ausnimmt. Umgekehrt wirkt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten.

Geschützt sind allein die Rechtsfolgen, nicht der Schuldspruch. Das Berufungsgericht darf aus dem Diebstahl einen Wohnungseinbruchdiebstahl machen, solange Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht ungünstiger werden; es darf die Zahl der Fälle erhöhen und die Konkurrenzen verschärfen. Die schärfere rechtliche Bewertung ist kein Nachteil im Sinne des § 331 I StPO.

Verglichen wird im Gesamtvergleich. Maßgeblich ist nicht der einzelne Ausspruch, sondern die Gesamtheit der Rechtsfolgen: Eine kürzere Freiheitsstrafe bei zusätzlichem Fahrverbot ist eine Verschlechterung; der Wegfall der Bewährung bei gleicher Strafhöhe ebenfalls. Eine höhere Zahl von Tagessätzen ist es auch bei geringerer Tagessatzhöhe, weil sich nach der Zahl die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst (§ 43 S. 2 StGB: Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag). Eine höhere Tagessatzhöhe bei geringerer Zahl ist es, wenn die Gesamtsumme steigt. Die Umwandlung von Geldstrafe in Freiheitsstrafe ist stets eine Änderung der Art.

Einen Verstoß gegen § 331 I StPO beachtet das Revisionsgericht von Amts wegen, auch ohne Rüge. § 331 II StPO enthält die einzige gesetzliche Ausnahme: Die Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen. Sie darf also erstmals angeordnet werden, obwohl nur der Angeklagte angefochten hat. Für andere Maßregeln gilt das nicht; ihre erstmalige Anordnung ist gesperrt.

Falle. Das Berufungsgericht senkt die Strafe und ordnet erstmals die Einziehung von Wertersatz an — die zusätzliche Rechtsfolge verstößt gegen § 331 I StPO, weil sie von § 331 II StPO nicht gedeckt ist.

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