A-8.3 · § 314 StPO und § 32d StPO — Einlegung, Frist und Form

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 314 I StPO verlangt dreierlei: Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils und „zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich“ eingelegt werden. Adressat ist also das Amtsgericht, nicht das Berufungsgericht; ein dort eingehender Schriftsatz wahrt die Frist nicht.

§ 314 II StPO verschiebt den Fristbeginn, wenn die Verkündung nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat: Dann beginnt die Frist für ihn mit der Zustellung — es sei denn, in den dort genannten Fällen hat die Verkündung in Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden. Gerechnet wird nach § 43 I StPO; fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, endet sie nach § 43 II StPO mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Form hat sich verschoben. § 32d S. 1 StPO enthält für Verteidiger und Rechtsanwälte eine Sollvorschrift zur elektronischen Übermittlung; § 32d S. 2 Nr. 1 StPO macht daraus für „die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme“ eine Muss-Vorschrift. Eine vom Verteidiger auf Papier eingereichte Berufung ist damit formunwirksam, mag § 314 I StPO die Schriftform auch noch nennen.

Der Wortlaut der Nummer 1 ist genau zu nehmen. Erfasst sind drei Erklärungen — Einlegung, Rechtfertigung, Rücknahme. Die Beschränkung nach § 318 StPO nennt sie nicht; wird sie in der Rechtfertigungsschrift erklärt, teilt sie deren Form. Der Angeklagte selbst ist von der Pflicht nicht betroffen und kann weiterhin zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären. Die Ersatzeinreichung in Papierform nach § 32d S. 3 StPO und ihre Glaubhaftmachung nach § 32d S. 4 StPO entwickelt das Feld zur Zulässigkeit der Revision; sie gelten hier ebenso.

Wird die Frist versäumt, greift § 319 I StPO: Das Gericht des ersten Rechtszuges verwirft die Berufung als unzulässig. Nach § 319 II 1 StPO kann der Beschwerdeführer binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses die Entscheidung des Berufungsgerichts beantragen; nach § 319 II 2 StPO hemmt das die Vollstreckung nicht. Parallel ist stets an Wiedereinsetzung nach §§ 44, 45 StPO zu denken, insbesondere über § 44 S. 2 StPO bei unterbliebener Belehrung.

Falle. Die Berufung wird beim Landgericht eingelegt, weil dort verhandelt werden wird — § 314 I StPO verlangt die Einlegung beim Gericht des ersten Rechtszuges.

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