A-8.17 · Die Revision gegen das Berufungsurteil: Fortwirkung und Strafgewalt (§§ 328, 333, 336 StPO, § 24 II GVG)

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

Angegriffen wird in dieser Revision das Berufungsurteil der Strafkammer, § 333 StPO. Über die Revision entscheidet das Oberlandesgericht, § 121 I Nr. 1 Buchst. b GVG (A-1.5). Dein Protokoll ist das der Berufungsverhandlung, und deine Rügeliste (A-3.23) beginnt dort.

Das Berufungsgericht erkennt nach § 328 I StPO, soweit die Berufung begründet ist, in der Sache selbst, und für seine Hauptverhandlung gelten nach § 332 StPO im Übrigen die Vorschriften über die Hauptverhandlung. Das Berufungsurteil beruht damit auf einer eigenen Verhandlung und einer eigenen Beweisaufnahme.

Fehler der ersten Instanz sind in dieser Revision nur beachtlich, soweit sie im Berufungsurteil fortwirken. Dafür kommen drei Wege in Betracht.

Erstens besteht ein Verfahrenshindernis weiter, das in jeder Lage von Amts wegen zu beachten ist (A-2.2). Zweitens hat das Berufungsgericht Feststellungen des ersten Urteils übernommen, weil die Berufung beschränkt war, und diese Feststellungen tragen die Beschränkung nicht (A-2.14). Drittens hat das Berufungsgericht den Fehler selbst wiederholt, etwa ein Verwertungsverbot missachtet. Vorentscheidungen unterliegen nach § 336 S. 1 StPO der Beurteilung des Revisionsgerichts, soweit das Urteil auf ihnen beruht.

Die Berufungsverhandlung hat eigene Stationen, die du zusätzlich zu A-3.25 abhakst. Nach dem Aufruf hält ein Berichterstatter einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens, und das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist, § 324 I StPO. Danach folgen die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme, § 324 II StPO.

Bei den Schlussvorträgen werden Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger gehört, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, § 326 S. 1 StPO. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort, § 326 S. 2 StPO. Die Verlesung von Protokollen über Aussagen aus dem ersten Rechtszug ist nach § 325 StPO beschränkt. Den Ablauf der Berufungsverhandlung zeigen A-8.7 und A-8.18 der Hauptverhandlung.

Die Frage nach der Rechtsfolgenkompetenz stellt sich bei Urteilen des Amtsgerichts. Nach § 24 II GVG darf das Amtsgericht nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung erkennen (A-6.4 der Anklage). Der Wortlaut nennt allein das Amtsgericht.

Hat es die Grenze überschritten, hat es seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (A-4.9). Das Berufungsgericht hat dann nach § 328 II StPO das Urteil aufzuheben und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Erkennt es stattdessen selbst, begeht es einen Fehler des Berufungsurteils, den du in der Revision rügst (A-2.4). Hebt das Revisionsgericht deshalb auf, verweist es nach § 355 StPO gleichzeitig an das zuständige Gericht.

Das Schöffengericht in Hohenbrunn verurteilt Arne Sellmeyer wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Angeklagte legt Berufung ein, die Strafkammer verwirft sie nach neuer Beweisaufnahme als unbegründet. Die Revision gegen dieses Berufungsurteil liest zuerst das Protokoll der Berufungsverhandlung.

Bei der Rechtsfolge fällt etwas auf: Fünf Jahre liegen über der Grenze des § 24 II GVG, das Schöffengericht hat seine Strafgewalt überschritten und seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Die Strafkammer hätte nach § 328 II StPO das Urteil aufheben und die Sache an das zuständige Gericht verweisen müssen. Der Fehler liegt im Berufungsurteil, und in der Rügeliste steht er an der Stelle der Entscheidung des Berufungsgerichts.

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