A-8.13 · Das Abhilfeverfahren, § 306 II StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 4 von 36 Terminen · zuletzt 2024/I, 2022/I, 2020/II Grundlage der Auswertung

§ 306 II StPO schaltet dem Beschwerdegericht eine Selbstkontrolle vor: „Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.“

Die Abhilfe ist keine Ermessensentscheidung. Hält das Ausgangsgericht die Beschwerde für begründet, muss es abhelfen; es hebt seine Entscheidung auf oder ändert sie im beantragten Umfang. Damit ist das Verfahren beendet, und das Beschwerdegericht wird nicht befasst. Teilabhilfe ist möglich; der verbleibende Teil wird vorgelegt.

Hilft es nicht ab, gilt die Dreitagesfrist. Sie ist eine Ordnungsfrist — ihre Überschreitung macht die Vorlage nicht unwirksam. Eine Begründung der Nichtabhilfe schreibt das Gesetz nicht vor: § 34 StPO verlangt Gründe für anfechtbare Entscheidungen, und die Nichtabhilfe weist die Beschwerde nicht zurück, sondern leitet sie weiter; sie ist selbst nicht anfechtbar. Üblich und für die Bearbeitung einer Beschwerdeklausur wichtig ist sie gleichwohl — dort stehen die Argumente des Ausgangsgerichts.

Für die sofortige Beschwerde gilt eine wichtige Abweichung. Nach § 311 III 1 StPO ist das Gericht „zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt“. Das Abhilfeverfahren entfällt also grundsätzlich; die Sache geht unmittelbar an das Beschwerdegericht. § 311 III 2 StPO enthält die einzige Ausnahme: Das Gericht hilft ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es aufgrund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

WeicheDas Abhilfeverfahren, § 306 II StPO
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet?
Ja
Es hat ihr abzuhelfen, § 306 II StPO; eine Ermessensentscheidung ist das nicht. Es hebt seine Entscheidung auf oder ändert sie im beantragten Umfang, damit ist das Verfahren beendet und das Beschwerdegericht wird nicht befasst. Teilabhilfe ist möglich, der verbleibende Teil wird vorgelegt
Nein
Die Beschwerde ist sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen. Die Dreitagesfrist ist eine Ordnungsfrist, ihre Überschreitung macht die Vorlage nicht unwirksam. Bei der sofortigen Beschwerde entfällt das Abhilfeverfahren, § 311 III 1 StPO, mit der einzigen Ausnahme des § 311 III 2 StPO

Für die Klausur ergibt sich daraus eine Prüfreihenfolge, die man nicht vertauschen darf: erst feststellen, ob einfache oder sofortige Beschwerde vorliegt, dann das Abhilfeverfahren nach § 306 II StPO oder dessen Ausschluss nach § 311 III 1 StPO. Wer bei der sofortigen Beschwerde einen Abhilfebeschluss entwirft, verfehlt die Aufgabe.

Falle. Nach einer sofortigen Beschwerde wird ein Abhilfebeschluss gefertigt — § 311 III 1 StPO nimmt dem Ausgangsgericht die Abänderungsbefugnis.

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