Die Beschwerde gibt es in zwei Gestalten, und die Unterscheidung ist einfach: Die sofortige Beschwerde ist nur dort gegeben, wo das Gesetz sie ausdrücklich anordnet. Überall sonst gilt die einfache Beschwerde. § 311 I StPO setzt das voraus, ohne es selbst zu regeln: „Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.“ Welche Fälle das sind, sagt jeweils die Vorschrift, auf der die angefochtene Entscheidung beruht.
Die einfache Beschwerde ist nicht befristet. Sie kann eingelegt werden, solange die angefochtene Entscheidung Wirkung entfaltet, und sie kann bei veränderter Sachlage wiederholt werden. Das ist ihr entscheidender praktischer Vorteil und der Grund, warum die Haftbeschwerde jederzeit möglich ist.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 311 II StPO „binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung“. Bekanntmachung heißt Verkündung oder Zustellung nach § 35 I, II StPO; wird der Beschluss außerhalb einer Verhandlung erlassen, ist er zuzustellen, wenn er der sofortigen Beschwerde unterliegt.
§ 306 I StPO gilt für beide Formen: Eingelegt wird „bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich“ — also beim iudex a quo, nicht beim Beschwerdegericht. Nach § 306 III StPO gilt das auch für Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters. Für die elektronische Übermittlung gilt § 32d StPO: Die Beschwerde steht nicht unter den Dokumenten, die Verteidiger nach Satz 2 elektronisch übermitteln müssen; es bleibt bei der Sollvorschrift des Satzes 1.
Die praktische Merkliste der sofortigen Beschwerde umfasst unter anderem die Verwerfung der Berufung als unzulässig nach § 322 II StPO, die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 210 II StPO, die Einstellung nach § 206a II StPO und die isolierte Kostenentscheidung nach § 464 III 1 StPO. Bei jeder Beschwerdeklausur lohnt der Blick in die Norm, auf der die angefochtene Entscheidung beruht; dort steht, ob sie befristet ist.
| Einfache Beschwerde | Sofortige Beschwerde | |
|---|---|---|
| Wann gegeben | überall dort, wo das Gesetz die sofortige Beschwerde nicht ausdrücklich anordnet | nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich anordnet; welche Fälle das sind, sagt jeweils die Vorschrift, die die angefochtene Entscheidung trägt, § 311 I StPO |
| Frist | nicht befristet; sie kann eingelegt werden, solange die angefochtene Entscheidung Wirkung entfaltet | binnen einer Woche, § 311 II StPO; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung |
| Wiederholbar | ja, bei veränderter Sachlage — das ist der Grund, warum die Haftbeschwerde jederzeit möglich ist | nein, mit dem Ablauf der Wochenfrist ist der Weg zu Ende |
| Adressat | bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, § 306 I StPO, also beim iudex a quo | dasselbe Gericht; wer beim Beschwerdegericht einlegt und erst nach Fristablauf beim Ausgangsgericht eingeht, hat die Frist versäumt |
| Beispiele | die Haftbeschwerde, die deshalb jederzeit und wiederholt möglich ist | die Verwerfung der Berufung als unzulässig nach § 322 II StPO, die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 210 II StPO, die Einstellung nach § 206a II StPO und die isolierte Kostenentscheidung nach § 464 III 1 StPO |
Falle. Die sofortige Beschwerde wird beim Beschwerdegericht eingelegt und geht erst nach Fristablauf beim Ausgangsgericht ein — § 306 I StPO bestimmt den Adressaten, und die Frist des § 311 II StPO ist damit versäumt.