§ 305 S. 1 StPO nimmt einen ganzen Bereich aus: „Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde.“ Der Grund ist der Gleichlauf der Rechtsbehelfe: Solche Entscheidungen werden mit dem Urteil überprüft, und zwar nach § 336 S. 1 StPO im Revisionsverfahren. Eine parallele Beschwerde würde das Hauptverfahren zerlegen.
Zwei Merkmale grenzen ein. „Erkennendes Gericht“ ist das mit der Sache befasste Gericht ab der Eröffnung des Hauptverfahrens, nicht der Ermittlungsrichter. „Der Urteilsfällung vorausgehend“ meint nicht jede zeitlich frühere Entscheidung, sondern die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehende, der Urteilsvorbereitung dienende Entscheidung — Ablehnung eines Beweisantrags, Terminsbestimmung, Ablehnung der Aussetzung, Ordnungsverfügungen zur Verhandlungsleitung.
§ 305 S. 2 StPO enthält eine abschließende Aufzählung von Ausnahmen, die man auswendig können sollte: Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
Diese Ausnahmen haben eine gemeinsame Logik: Sie betreffen Eingriffe, die sofort wirken und deren Überprüfung nicht bis zum Urteil warten kann — oder sie treffen Personen, die das Urteil gar nicht anfechten können. Wer die Liste nicht auswendig kennt, sollte sich diese Logik merken; sie führt in fast allen Fällen zum richtigen Ergebnis.
Die Vorschrift wird in der Klausur regelmäßig übersehen, obwohl sie vor § 306 StPO zu prüfen ist. Die richtige Reihenfolge lautet: § 304 StPO — statthaft? § 305 StPO — nicht ausgeschlossen? Ordnet das Gesetz die sofortige Beschwerde an? Erst dann Frist, Form und Beschwer.
Falle. Die Ablehnung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung wird mit der Beschwerde angegriffen — sie ist nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen und nur mit der Revision überprüfbar.