Verfahrensvoraussetzungen und die Urkunde selbst
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Verfahrensvoraussetzungen vorab. Strafantrag und besonderes öffentliches Interesse stehen am Anfang, nicht am Ende: § 303c StGB für §§ 303, 303a, 303b StGB — nicht für §§ 304, 305, 305a StGB —, § 194 I 1 StGB für §§ 185 bis 187 StGB, § 257 IV StGB, § 323a III StGB. Privatklagedelikte nach § 374 StPO auf § 376 StPO prüfen.
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Urkundsqualität klären, § 267 I StGB: verkörperte Gedankenerklärung, Beweiseignung und Beweisbestimmung, erkennbarer Aussteller. Beweiszeichen von bloßem Kennzeichen nach der Funktion abgrenzen; zusammengesetzte Urkunde und Gesamturkunde gesondert benennen; bei Kopie, Fax und Ausdruck Verwechslungsfähigkeit mit einem Original und den Willen zur Darstellung als Berechtigter feststellen.
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Tathandlung des § 267 I StGB zuordnen. Alternative 1: Anschein eines anderen Ausstellers — Identitätstäuschung; inhaltliche Unrichtigkeit und bloße Namenstäuschung sind straflos. Alternative 2: unbefugte nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts, Dispositionsbefugnis des Ausstellers endet mit Eintritt in den Rechtsverkehr. Alternative 3: Zugänglichmachen; bloßes Mitführen genügt nicht.
Vorsatz, Tatzahl, Nachbarnormen und die öffentliche Urkunde
4. Subjektiven Tatbestand des § 267 StGB prüfen: Eventualvorsatz für die objektiven Merkmale, sichere Kenntnis der Täuschung im Rechtsverkehr; Absicht ist nicht mehr erforderlich. Danach § 267 III StGB (vier Regelbeispiele, nicht in den Tenor) und § 267 IV StGB (Qualifikation, in den Tenor).
5. Tatzahl bei § 267 StGB entscheiden. War die Verwendung schon beim Herstellen konkret geplant, liegt eine einzige, erst mit dem Gebrauch beendete Tat vor; sonst Tatmehrheit (siehe A-4.2). Folgen für Anklagesatz und Verjährungsbeginn ziehen.
6. Nachbarnormen durchmustern: § 268 StGB bei technischer Aufzeichnung nach § 268 II StGB einschließlich der störenden Einwirkung nach § 268 III StGB; § 269 StGB bei beweiserheblichen Daten; § 274 I Nr. 1 StGB bei Einwirkung auf eine echte Urkunde mit Beeinträchtigung des Beweiswerts und Nachteilszufügungsabsicht; § 281 StGB beim Gebrauch eines echten fremden Ausweispapiers, § 267 I Alt. 3 StGB beim Falsifikat.
7. Öffentliche Urkunde gesondert prüfen. § 271 StGB bei gutgläubigem, § 348 StGB bei bösgläubigem Amtsträger; beide schließen einander aus. Öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO plus Bestimmung für den Rechtsverkehr und Beweiswirkung gegenüber jedermann. Für Nicht-Amtsträger bei § 348 StGB nur Teilnahme mit zwingender Milderung nach § 28 I StGB.
Die Aussagedelikte: Stelle, Eidesform, Ausstiege, Beteiligung
8. Aussagedelikte nur bei gerichtlicher oder eidesbefugter Stelle. Vor Polizei und Staatsanwaltschaft scheiden §§ 153, 154 StGB aus; dort trägt allein die Anschlussgruppe. Täterkreis prüfen: § 153 StGB nur Zeuge und Sachverständiger, § 154 StGB jedermann, nie der Beschuldigte; ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO ist ein Verfahrensfehler und lässt den Tatbestand unberührt.
9. Bei § 154 StGB Eidesform bestimmen. Voreid: Versuch mit Beginn der Aussage, Vollendung mit deren Abschluss, Rücktritt führt zur vollständigen Straflosigkeit. Nacheid: Versuch erst mit Beginn der Eidesleistung, Rücktritt lässt § 153 StGB stehen. Zuständigkeit und gesetzliche Ermächtigung der abnehmenden Person feststellen.
10. Ausstiege prüfen, in dieser Reihenfolge: Berichtigung vor Abschluss der Vernehmung — Tat noch nicht vollendet; § 158 StGB — Milderung nach § 49 II StGB oder Absehen von Strafe, Rechtzeitigkeit nach § 158 II StGB; § 157 I StGB bei Aussagenotstand, Absehen von Strafe nur bei uneidlicher Aussage; § 161 StGB bei Fahrlässigkeit mit Straflosigkeit nach § 161 II 1 StGB.
11. Beteiligung an Aussagedelikten. Eigenhändigkeit schließt § 25 I Alt. 2 und § 25 II StGB aus. Versuchte Anstiftung: beim Meineid §§ 154, 30 I StGB, bei § 153 StGB und § 156 StGB über § 159 StGB. § 160 StGB nur subsidiär, wenn der Täter den Aussagenden für gutgläubig hielt.
Anschlusstaten und die Amtsträgerlage
12. Anschlusstaten in fester Reihenfolge prüfen. Sukzessive Beihilfe vor § 257 StGB; § 257 StGB (Vorteilssicherung, Begünstigungsabsicht, § 257 III StGB, Antrag nach § 257 IV StGB) vor § 258 StGB (Vereitelung, Absicht oder Wissentlichkeit, § 258 V und VI StGB); § 164 StGB vor § 145d StGB wegen der Subsidiaritätsklausel des § 145d I StGB.
13. Amtsträgerlage klären. § 258a StGB als Qualifikation mit § 28 II StGB für den Teilnehmer; § 258a III StGB schließt § 258 III und VI StGB aus, § 258 V StGB bleibt anwendbar. Beim Verteidiger die beiden Listen zulässigen und unzulässigen Verhaltens abarbeiten.
Brandstiftung vom Grundtatbestand bis zur tätigen Reue
14. Brandstiftung mit § 306 StGB beginnen: Fremdheit, Tatobjekt aus der Aufzählung, Inbrandsetzen wesentlicher Teile oder teilweises Zerstören von einigem Gewicht. Einverständnis des Eigentümers nur als rechtfertigende Einwilligung prüfen.
15. § 306a StGB anschließen. Absatz 1 Nummer 1: tatsächliche Wohnnutzung zur Tatzeit; Entwidmung nur bei tatsächlicher Aufhebung der Zweckbestimmung, unter anderem durch Tod des einzigen Bewohners. Nummer 3: Nutzungszeitraum und Sonderwissen. Absatz 2: dieselben Tatobjekte ohne Fremdheit, konkrete Gefahr einer einfachen Gesundheitsschädigung, Gefährdungsvorsatz.
16. Qualifikationen und Erfolgsqualifikationen: § 306b I StGB aus §§ 306, 306a StGB mit § 18 StGB, bei „großer Zahl“ eingetretene Schädigung von jedenfalls vierzehn Personen; § 306b II StGB nur aus § 306a StGB, Nummer 2 mit Absicht und tauglicher anderer Zieltat — § 265 StGB und § 303 StGB scheiden aus; § 306c StGB mit Leichtfertigkeit; § 306d StGB für die Fahrlässigkeitskombinationen, teilnahmefähig über § 11 II StGB; zuletzt § 306e StGB — nicht bei § 306c StGB.
Widerstand, anlagernde Delikte und der Schuldspruch
17. Widerstandsdelikte prüfen. § 113 I StGB: Vollstreckungshandlung — § 36 V StVO ja, § 36 StVO im Übrigen nein —, Gewalt gegen die Person oder Drohung mit Gewalt, dann die Rechtmäßigkeit als Annex — die Rechtsprechung legt den strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff mit den wesentlichen Förmlichkeiten der §§ 127, 163b StPO zugrunde, im Schrifttum ist das umstritten; Irrtümer über §§ 113 III, IV StGB. § 114 I StGB auch bei allgemeiner Diensthandlung, dort ohne Rechtmäßigkeitsprüfung, § 114 III StGB; Tateinheit mit § 113 StGB möglich. § 115 StGB für die gleichgestellten Personen.
18. Anlagernde Delikte und Umsetzung. Bei Fahrzeugeinsatz gegen Einsatzkräfte § 305a I Nr. 3 StGB statt § 304 StGB, sonst § 303 I StGB; bei Korruption die Unrechtsvereinbarung und § 28 I StGB, § 335 StGB nur als Regelbeispiel behandeln. Zum Schluss Konkurrenzen bilden (siehe A-4.1) und den Schuldspruch fassen: Qualifikationen erscheinen, Regelbeispiele nicht.