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Erst die Delikte, dann die Konkurrenzen. Die Konkurrenzprüfung setzt voraus, dass für jeden Beschuldigten feststeht, welche Tatbestände verwirklicht sind — einschließlich derer, die im Ergebnis zurücktreten. Nichts wird übersprungen, weil es „ohnehin verdrängt“ wird.
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Für jeden Beschuldigten gesondert beginnen. Die Konkurrenzlage folgt seinen Handlungen, nicht denen des Haupttäters; Tateinheit und Tatmehrheit können bei Täter und Teilnehmer auseinanderfallen.
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Die Handlungen zählen. Eine Ausführungshandlung auf einer Willensbetätigung ist eine Handlung im natürlichen Sinn; alles Weitere ist Handlungseinheit kraft Wertung oder Handlungsmehrheit.
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Tatbestandliche Handlungseinheit prüfen. Mehraktiges Delikt, zusammengesetztes Delikt — § 249 I StGB —, Dauerdelikt — § 316 I StGB, § 239 I StGB, § 123 I StGB — oder Bewertungseinheit. Bei § 267 I StGB: War die Verwendung schon beim Herstellen konkret geplant, ist es eine Tat.
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Natürliche Handlungseinheit prüfen, wenn Schritt 4 nicht trägt: gleichartige Verhaltensweisen, einheitlicher Wille, engster räumlich-zeitlicher Zusammenhang; bei verschiedenartigen Delikten zusätzlich das Fehlen einer Zäsur.
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Zäsur prüfen. Neuer Tatentschluss nach einem zwischenzeitlichen Ereignis hebt die Handlungseinheit auf; die Folge ist Tatmehrheit, § 53 I StGB. Eine fortgesetzte Handlung gibt es nicht — jede Tat einer Serie ist einzeln festzustellen.
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Bei Handlungseinheit: Teilidentität prüfen, § 52 I StGB. Es genügt ein Teilakt, der beide Tatbestände verwirklicht; die Überschneidung darf zwischen Vollendung und Beendigung liegen.
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Klammerwirkung prüfen, wenn zwei selbstständige Taten jeweils mit einem Dauerdelikt in Tateinheit stehen. Abwägen: Die Klammer trägt nur, wenn das verklammernde Delikt nicht deutlich leichter wiegt als beide verklammerten Taten.
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Gesetzeskonkurrenz bei Handlungseinheit abarbeiten, in dieser Reihenfolge: Spezialität — Qualifikation, Erfolgsqualifikation, Privilegierung; dann Subsidiarität — zuerst die gesetzliche Klausel der §§ 145d I, 246 I, 248b I, 265 I, 265a I, 316 I StGB, dann die fünf Wertungsregeln; dann Konsumtion.
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Gesetzeskonkurrenz bei Handlungsmehrheit abarbeiten: mitbestrafte Vortat — § 30 II StGB, Versuch vor Vollendung — und mitbestrafte Nachtat — Sicherungsbetrug nach Diebstahl.
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Die Grenze der Nachtat prüfen. Neues Rechtsgut, anderer Rechtsgutsinhaber oder Schadensvertiefung lassen die Nachtat aufleben; ebenso das Scheitern der Vortat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen.
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Die Klarstellungsfunktion gegenprüfen. Ist das schwerere Delikt nur versucht, bleibt das mildere vollendete tateinheitlich stehen; mehrere Verletzte erscheinen in gleichartiger Tateinheit.
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Konkurrenzfolge setzen. Handlungseinheit ergibt Tateinheit, § 52 I StGB, mit einer Strafe nach dem schwersten Gesetz, § 52 II 1 StGB, die nicht milder sein darf, als die anderen Gesetze es zulassen, § 52 II 2 StGB. Handlungsmehrheit ergibt Tatmehrheit, § 53 I StGB, mit Einzelstrafen und Gesamtstrafe; die Bildung der Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gehören in die Strafzumessung, nicht in die Konkurrenzprüfung.
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Prozessuale Tat bestimmen, § 264 I StPO: einheitlicher geschichtlicher Vorgang. Tateinheit ergibt stets eine prozessuale Tat; Tatmehrheit kann gleichwohl eine sein. Kognitionspflicht, Rechtskraftumfang und die Frage nach § 265 StPO oder § 266 StPO hängen daran.
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Beschränkungen berücksichtigen. Nach § 154a I 1 StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzungen erscheinen nicht im Schuldspruch; Wiedereinbeziehung nach § 154a III 1 StPO, dann § 265 IV StPO. Ganze Taten fallen unter § 154 StPO.
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Bei offener Beweislage die Reihenfolge einhalten: Zweifelssatz — gleichartige Wahlfeststellung — Stufenverhältnis mit eindeutiger Verurteilung aus dem milderen Gesetz — Postpendenz — zuletzt echte Wahlfeststellung bei rechtsethischer und psychologischer Vergleichbarkeit.
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Schuldspruch fassen. Verdrängte Delikte erscheinen nicht; Qualifikationen erscheinen, Regelbeispiele nicht; Anstiftung und Beihilfe werden bezeichnet, Täterschaft nicht; die Zahl der Verletzten und die Zahl der Taten müssen aus dem Tenor hervorgehen.
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Gegenprobe. Sagt der Schuldspruch allein, welche Erfolge eingetreten sind, wie viele Menschen betroffen waren und wie viele Taten abgeurteilt werden? Wenn nein, ist ein Delikt zu Unrecht verdrängt oder eine Tat zu Unrecht zusammengezogen worden.