Raster 2 · Versuch, Rücktritt und Unterlassen (§ 13 StGB, § 22 StGB, § 24 StGB)

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 5 Übungsfragen dazu

Der Aufbau bis zum unmittelbaren Ansetzen

  1. Vollendung zuerst prüfen. Erst wenn eine für die Vollendung erforderliche Feststellung nicht zu treffen ist, wird der Versuch geprüft.

  2. Strafbarkeit des Versuchs klären, § 23 I StGB in Verbindung mit § 12 I StGB; Schärfungen und Milderungen bleiben für die Einteilung außer Betracht, § 12 III StGB.

  3. Tatentschluss, § 22 StGB: fester Vorsatz zu allen objektiven Merkmalen plus überschießende Innentendenz; bloße Tatgeneigtheit genügt nicht. Alle objektiven Merkmale nur subjektiv prüfen.

  4. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB: subjektiv Schwellenüberschreitung, objektiv enge Verknüpfung nach dem Tatplan. Hilfskriterien: unmittelbare Rechtsgutsgefährdung, zeitlich-räumliche Nähe, keine wesentlichen Zwischenschritte.

Sonderfälle des Ansetzens, Untauglichkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld

5. Sonderkonstellationen des Ansetzens. Mittäterschaft: Gesamtlösung, § 25 II StGB. Mittelbare Täterschaft: Aus-der-Hand-Geben und konkrete Gefährdung. Unterlassen: erste Rettungschance nach der Rechtsprechung, letzte nach der Gegenauffassung — auszuschreiben. Qualifikation und Regelbeispiel: maßgeblich ist der Versuchsbeginn des Grunddelikts.

6. Untauglichkeit prüfen. Untauglicher Versuch strafbar; § 23 III StGB bei grobem Unverstand mit Absehen oder Ermessensmilderung nach § 49 II StGB; abergläubischer Versuch straflos; Wahndelikt straflos.

7. Rechtswidrigkeit und Schuld wie beim vollendeten Delikt.

Der Rücktritt, § 24 StGB

8. Rücktritt erst nach der Schuld, unter dem Punkt „Strafe“ — persönlicher Strafaufhebungsgrund, für jeden Beteiligten gesondert, § 24 StGB.

9. Allein- oder Mehrtäterschaft? § 24 I StGB gegen § 24 II StGB; wer allein ausführt, fällt unter § 24 I StGB.

10. Fehlschlag als Filter. Aus Tätersicht, tatsächlich erkannt, Gesamtbetrachtung des einheitlichen Lebensvorgangs. Fehlgeschlagen: kein Rücktritt.

11. Rücktrittshorizont bestimmen — Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, nicht der Tatplan; Korrektur des Rücktrittshorizonts beachten: Erkennt der Täter in unmittelbarem Zusammenhang mit der letzten Handlung, dass er sich über deren Wirkung geirrt hat, gilt die berichtigte Vorstellung — in beide Richtungen.

12. Variante zuordnen. § 24 I 1 Alt. 1 StGB: Aufgeben. § 24 I 1 Alt. 2 StGB: eigene, mitursächliche, vom Rettungswillen getragene Verhinderung. § 24 I 2 StGB: ernsthaftes Bemühen. § 24 II 1 StGB: Verhindern. § 24 II 2 StGB: ernsthaftes Bemühen bei fehlender Verhinderungs- oder Vollendungskausalität.

13. Freiwilligkeit, subjektiv aus Tätersicht, autonome Motive; Flucht vor alsbaldiger Entdeckung schließt sie aus, ein bloßer äußerer Anstoß nicht.

14. Reichweite des Rücktritts. Bereits vollendete Teile eines zusammengesetzten Delikts bleiben unberührt; § 30 StGB lebt nicht wieder auf. Nach Vollendung nur noch tätige Reue nach Sondervorschriften.

Unterlassen, § 13 StGB

15. Unterlassen: Tun oder Unterlassen? Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; Eingreifen in fremde Rettungsbemühungen ist stets Tun.

16. Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGB, in dieser Reihenfolge: Erfolg — Nichtvornahme der objektiv erforderlichen, rechtlich gebotenen und subjektiv möglichen Handlung — Quasikausalität — objektive Zurechnung — Garantenpflicht — Entsprechungsklausel in einem Satz. Vorsatz auch auf Garantenpflicht und hypothetische Kausalität; bedingter Vorsatz genügt. Auf der Schuldebene Unzumutbarkeit prüfen; Strafrahmenweiche § 13 II StGB.

Fahrlässigkeit und Erfolgsqualifikation

17. Fahrlässigkeit, §§ 15, 222, 229 StGB: objektive Sorgfaltspflichtverletzung mit ihrer Quelle — Vertrauensgrundsatz, erlaubtes Risiko, Sonderwissen — objektive Vorhersehbarkeit, dann objektive Zurechnung mit Pflichtwidrigkeitszusammenhang (in dubio pro reo) und Schutzzweck; Eigenverantwortungsprinzip prüfen. Auf der Schuldebene subjektive Sorgfaltswidrigkeit und subjektive Vorhersehbarkeit, im Regelfall in einem Satz.

18. Erfolgsqualifikation, §§ 11 II, 18 StGB: Grunddelikt — schwere Folge mit Kausalität — wenigstens Fahrlässigkeit, bei §§ 251, 306c, 316a III StGB Leichtfertigkeit — objektive Zurechnung — tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang — Rechtswidrigkeit — Schuld. Bei mehreren Beteiligten die Folge nach § 29 StGB für jeden gesondert; erfolgsqualifizierten Versuch und Rücktritt in gebotener Kürze anschließen.

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