Der Aufbau bis zum unmittelbaren Ansetzen
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Vollendung zuerst prüfen. Erst wenn eine für die Vollendung erforderliche Feststellung nicht zu treffen ist, wird der Versuch geprüft.
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Strafbarkeit des Versuchs klären, § 23 I StGB in Verbindung mit § 12 I StGB; Schärfungen und Milderungen bleiben für die Einteilung außer Betracht, § 12 III StGB.
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Tatentschluss, § 22 StGB: fester Vorsatz zu allen objektiven Merkmalen plus überschießende Innentendenz; bloße Tatgeneigtheit genügt nicht. Alle objektiven Merkmale nur subjektiv prüfen.
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Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB: subjektiv Schwellenüberschreitung, objektiv enge Verknüpfung nach dem Tatplan. Hilfskriterien: unmittelbare Rechtsgutsgefährdung, zeitlich-räumliche Nähe, keine wesentlichen Zwischenschritte.
Sonderfälle des Ansetzens, Untauglichkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld
5. Sonderkonstellationen des Ansetzens. Mittäterschaft: Gesamtlösung, § 25 II StGB. Mittelbare Täterschaft: Aus-der-Hand-Geben und konkrete Gefährdung. Unterlassen: erste Rettungschance nach der Rechtsprechung, letzte nach der Gegenauffassung — auszuschreiben. Qualifikation und Regelbeispiel: maßgeblich ist der Versuchsbeginn des Grunddelikts.
6. Untauglichkeit prüfen. Untauglicher Versuch strafbar; § 23 III StGB bei grobem Unverstand mit Absehen oder Ermessensmilderung nach § 49 II StGB; abergläubischer Versuch straflos; Wahndelikt straflos.
7. Rechtswidrigkeit und Schuld wie beim vollendeten Delikt.
Der Rücktritt, § 24 StGB
8. Rücktritt erst nach der Schuld, unter dem Punkt „Strafe“ — persönlicher Strafaufhebungsgrund, für jeden Beteiligten gesondert, § 24 StGB.
9. Allein- oder Mehrtäterschaft? § 24 I StGB gegen § 24 II StGB; wer allein ausführt, fällt unter § 24 I StGB.
10. Fehlschlag als Filter. Aus Tätersicht, tatsächlich erkannt, Gesamtbetrachtung des einheitlichen Lebensvorgangs. Fehlgeschlagen: kein Rücktritt.
11. Rücktrittshorizont bestimmen — Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, nicht der Tatplan; Korrektur des Rücktrittshorizonts beachten: Erkennt der Täter in unmittelbarem Zusammenhang mit der letzten Handlung, dass er sich über deren Wirkung geirrt hat, gilt die berichtigte Vorstellung — in beide Richtungen.
12. Variante zuordnen. § 24 I 1 Alt. 1 StGB: Aufgeben. § 24 I 1 Alt. 2 StGB: eigene, mitursächliche, vom Rettungswillen getragene Verhinderung. § 24 I 2 StGB: ernsthaftes Bemühen. § 24 II 1 StGB: Verhindern. § 24 II 2 StGB: ernsthaftes Bemühen bei fehlender Verhinderungs- oder Vollendungskausalität.
13. Freiwilligkeit, subjektiv aus Tätersicht, autonome Motive; Flucht vor alsbaldiger Entdeckung schließt sie aus, ein bloßer äußerer Anstoß nicht.
14. Reichweite des Rücktritts. Bereits vollendete Teile eines zusammengesetzten Delikts bleiben unberührt; § 30 StGB lebt nicht wieder auf. Nach Vollendung nur noch tätige Reue nach Sondervorschriften.
Unterlassen, § 13 StGB
15. Unterlassen: Tun oder Unterlassen? Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; Eingreifen in fremde Rettungsbemühungen ist stets Tun.
16. Unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 I StGB, in dieser Reihenfolge: Erfolg — Nichtvornahme der objektiv erforderlichen, rechtlich gebotenen und subjektiv möglichen Handlung — Quasikausalität — objektive Zurechnung — Garantenpflicht — Entsprechungsklausel in einem Satz. Vorsatz auch auf Garantenpflicht und hypothetische Kausalität; bedingter Vorsatz genügt. Auf der Schuldebene Unzumutbarkeit prüfen; Strafrahmenweiche § 13 II StGB.
Fahrlässigkeit und Erfolgsqualifikation
17. Fahrlässigkeit, §§ 15, 222, 229 StGB: objektive Sorgfaltspflichtverletzung mit ihrer Quelle — Vertrauensgrundsatz, erlaubtes Risiko, Sonderwissen — objektive Vorhersehbarkeit, dann objektive Zurechnung mit Pflichtwidrigkeitszusammenhang (in dubio pro reo) und Schutzzweck; Eigenverantwortungsprinzip prüfen. Auf der Schuldebene subjektive Sorgfaltswidrigkeit und subjektive Vorhersehbarkeit, im Regelfall in einem Satz.
18. Erfolgsqualifikation, §§ 11 II, 18 StGB: Grunddelikt — schwere Folge mit Kausalität — wenigstens Fahrlässigkeit, bei §§ 251, 306c, 316a III StGB Leichtfertigkeit — objektive Zurechnung — tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang — Rechtswidrigkeit — Schuld. Bei mehreren Beteiligten die Folge nach § 29 StGB für jeden gesondert; erfolgsqualifizierten Versuch und Rücktritt in gebotener Kürze anschließen.