Raster 3 · Rechtfertigung, Entschuldigung, Irrtum

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

  1. Tatbestandsirrtum vorab, § 16 I 1 StGB: Fehlt die Kenntnis eines Tatumstands, entfällt der Vorsatz; § 16 I 2 StGB eröffnet §§ 222, 229 StGB. Bei normativen Merkmalen Parallelwertung in der Laiensphäre; Subsumtionsirrtum unbeachtlich.

  2. Objekts- und Zielabweichung einordnen. Error in persona bei Gleichwertigkeit unbeachtlich; aberratio ictus stets Versuch in Tateinheit mit Fahrlässigkeit; ohne Individualisierung vollendetes Vorsatzdelikt. Zuerst das tatsächliche, dann das vorgestellte Geschehen prüfen.

  3. Notwehrlage, § 32 II StGB: menschlicher Angriff auf ein Individualrechtsgut — gegenwärtig, auch nach Vollendung bis zur endgültigen Sicherung — rechtswidrig, also nicht selbst durch einen Erlaubnissatz gedeckt.

  4. Erforderlichkeit, § 32 II StGB: geeignet und mildestes Mittel, objektive Ex-ante-Sicht, keine Ausweichpflicht, keine Güterabwägung; beim Waffeneinsatz Androhung, Warnschuss, nicht tödlicher Schuss der Reihe nach feststellen.

  5. Gebotenheit, § 32 I StGB: nur vertiefen, wenn krasses Missverhältnis, fehlendes Rechtsbewährungsinteresse oder Rechtsmissbrauch angelegt ist; bei Nothilfe den tatsächlichen Willen des Angegriffenen feststellen.

  6. Provokation prüfen. Absichtsprovokation: § 32 StGB entfällt ganz. Abwehrprovokation: keine Einschränkung. Vorsatz- und unvorsätzliche Provokation bei Vorwerfbarkeit: Ausweichen, Schutzwehr, keine Trutzwehr — mit den beiden Rückausnahmen bei drohend tödlichem Angriff und bei wiederholtem Angriff. Danach Fahrlässigkeitsstrafbarkeit für das Vorverhalten prüfen.

  7. Notwehr gegen Hoheitsträger. Erst § 113 III 1 StGB — bei materieller Rechtmäßigkeit kein Angriff. Sonst Gebotenheit nur bei offensichtlicher Bösgläubigkeit und drohendem irreparablem Schaden und Abwehr ohne erhebliche Verletzungs- oder Todesfolge.

  8. § 127 I 1 StPO prüfen: frisches Betroffensein oder Verfolgen, dringender Tatverdacht, Fluchtverdacht oder fehlende sofortige Identitätsfeststellung; Annexbefugnisse nur verhältnismäßig und ohne ernsthafte Gesundheitsschädigung.

  9. Einwilligung und Einverständnis. Erst prüfen, ob der Tatbestand ein Handeln gegen den Willen verlangt — dann Einverständnis. Sonst Einwilligung: Kundgabe vor der Tat, Einwilligungsfähigkeit, Disponibilität, keine rechtsgutsbezogenen Willensmängel, § 228 StGB, Rechtfertigungswille. Ersatzweise mutmaßliche Einwilligung; bei entgegenstehendem erkennbarem Willen ausgeschlossen.

  10. §§ 228, 904 BGB vor § 34 StGB. § 228 S. 1 BGB bei Gefahr, die von der Sache ausgeht — Schaden nicht außer Verhältnis. § 904 S. 1 BGB bei Einwirkung auf eine gefahrlose Sache — drohender Schaden unverhältnismäßig groß.

  11. § 34 StGB als Auffang: gegenwärtige, auch dauernde Gefahr — Erforderlichkeit — wesentliches Überwiegen — Angemessenheit nach § 34 S. 2 StGB. Tötungsdelikte niemals gerechtfertigt; Nötigungsnotstand nicht hierher.

  12. Rechtfertigende Pflichtenkollision, wenn zwei gleichwertige Handlungspflichten kollidieren und der Täter einer nachkommt.

  13. Subjektives Rechtfertigungselement bei jedem Rechtfertigungsgrund; fehlt es, Versuchsstrafbarkeit entsprechend §§ 22, 23 StGB. Beim Fahrlässigkeitsdelikt entbehrlich.

  14. Erlaubnistatbestandsirrtum zwischen Rechtswidrigkeit und Schuld, § 16 I 1 StGB analog. Variante wählen und ihre Folgen für Versuch und Teilnahme ziehen; anschließend Fahrlässigkeit nach § 16 I 2 StGB prüfen.

  15. Schuldfähigkeit, §§ 20, 21 StGB.

  16. § 33 StGB nach abgelehnter Notwehr: Notwehrlage erforderlich, nur intensiver Exzess, nur Verwirrung, Furcht oder Schrecken — nicht Wut, Zorn, Kampfeseifer; bei Absichtsprovokation ausgeschlossen.

  17. § 35 StGB, wenn § 34 StGB abzulehnen war: gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit — Angehöriger nach § 11 I Nr. 1 StGB oder nahestehende Person — Rettungsabsicht — keine Güterabwägung. Dann § 35 I 2 StGB: selbst verursacht oder besonderes Rechtsverhältnis; Milderung nach § 35 I 2 Halbsatz 2 StGB fakultativ und beim besonderen Rechtsverhältnis ausgeschlossen. § 35 II 1 StGB beim Irrtum; bei Vermeidbarkeit Milderung nach § 35 II 2 StGB zwingend.

  18. Verbotsirrtum, § 17 StGB, zuletzt: Unrechtseinsicht fehlt — Vermeidbarkeit nach Anlass zum Nachdenken oder zur Erkundigung, Auskunft nur bei berufener, sachkundiger und unvoreingenommener Stelle entlastend. Unvermeidbar: Schuld entfällt, § 17 S. 1 StGB. Vermeidbar: fakultative Milderung, §§ 17 S. 2, 49 I StGB. Sonderregel § 113 IV StGB beachten.

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