Vier Weichen, bevor die Beteiligungsform bestimmt wird
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Haupttäter zuerst. Die Haupttat und ihr Täter werden vor jedem Teilnehmer geprüft; § 26 StGB und § 27 I StGB setzen eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat voraus, und die Inzidentprüfung wird dadurch vermieden.
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Stand der Haupttat bestimmen. Vollendet, aber nicht beendet: jede Teilnahme möglich. Beendet: nur noch Anschlussdelikte in eigener Täterschaft, §§ 257 I, 259 I StGB. Versucht: Teilnahme, soweit der Versuch strafbar ist, § 23 I StGB. Noch nicht versucht: allein § 30 StGB, und nur beim Verbrechen.
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Eigenhändigkeit prüfen. Bei §§ 153, 154, 315c I Nr. 1, 316, 323a StGB scheiden § 25 I Alt. 2 StGB und § 25 II StGB aus; es bleibt nur Teilnahme, und die scheitert bei fahrlässiger Haupttat.
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Sonderdelikt prüfen. Verlangt der Tatbestand eine Täterqualität — Amtsträger nach § 11 I Nr. 2 StGB, Vermögensbetreuungspflicht nach § 266 I StGB —, kann der Außenstehende ohne diese Eigenschaft (Extraneus) nicht Täter sein; weiter mit Nr. 13, den besonderen persönlichen Merkmalen des § 28 StGB.
Täterschaft: § 25 StGB und die Grenzen der Zurechnung
5. Beteiligungsform für jeden Beschuldigten gesondert bestimmen, § 25 StGB gegen §§ 26, 27 StGB, nach der wertenden Gesamtbetrachtung: Grad des eigenen Tatinteresses, Umfang der Tatbeteiligung, Wille zur Tatherrschaft. Den Streit nicht entfalten; die Anknüpfungstatsachen benennen.
6. Mittelbare Täterschaft? § 25 I Alt. 2 StGB: Strafbarkeitsmangel des Tatmittlers — kein objektives Merkmal, vorsatzlos, gerechtfertigt, entschuldigt, schuldunfähig nach § 20 StGB — oder Täter hinter dem Täter in einer der drei anerkannten Fallgruppen: vermeidbarer Verbotsirrtum des Vordermanns, vom Hintermann ausgelöster Irrtum über die Person des Opfers, Organisationsherrschaft.
7. Vorstellungsbild des Hintermanns prüfen. Weicht es von der Wirklichkeit ab, ist zwischen vollendeter Anstiftung, versuchter mittelbarer Täterschaft und § 30 I 1 StGB zu entscheiden.
8. Mittäterschaft? § 25 II StGB: gemeinsamer Tatentschluss und funktionaler Tatbeitrag. Inhalt des Tatplans feststellen — er begrenzt die Zurechnung.
9. Sukzessive Beteiligung prüfen. Kenntnis, Billigung, bewusst fördernde Mitwirkung vor Beendigung; je Teilakt gesondert prüfen, ob dieser bereits abgeschlossen war.
10. Exzess prüfen. Zurechnung nur bei unwesentlicher, für den Mittäter vorhersehbarer Abweichung; sonst Vorsatzwechsel oder Exzess. Bei Exzess Ingerenz nach § 13 I StGB prüfen — für den Nichtexzedenten bleibt in der Regel § 323c I StGB.
Teilnahme: Anstiftung und Beihilfe
11. Anstiftung? § 26 StGB: Kommunikationsakt, doppelter Anstiftervorsatz, Haupttat in den wesentlichen Grundzügen konkretisiert. Vorher feststellen, ob der Haupttäter fest entschlossen oder nur tatgeneigt war; bei fester Entschlossenheit weiter mit § 30 I 1 StGB oder psychischer Beihilfe.
12. Beihilfe? § 27 I StGB: konkreter Tatbeitrag, der ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt; bei psychischer Beihilfe zustimmende oder bestätigende Handlungen — bloße Anwesenheit genügt nicht. Zeitpunkt prüfen: bis zur Beendigung möglich, danach §§ 257 I, 259 I StGB.
Was bei jedem Beteiligten gesondert festzustellen ist
13. Besondere persönliche Merkmale prüfen, § 28 StGB, in drei Stufen: täterbezogen oder tatbezogen — strafbegründend oder strafmodifizierend — Rechtsfolge. § 28 I StGB: zwingende Milderung nach § 49 I StGB, Strafrahmen des Sonderdelikts bleibt. § 28 II StGB: Tatbestandsverschiebung, anderer Tatbestand für den Beteiligten ohne das Merkmal.
14. Persönliche und subjektive Merkmale bei jedem gesondert feststellen, § 25 II StGB rechnet sie nicht zu: Zueignungs- und Bereicherungsabsicht, Gewerbsmäßigkeit, Bandenmitgliedschaft, Amtsträgereigenschaft.
15. Schuld je Beteiligtem gesondert, § 29 StGB — Schuldunfähigkeit und Entschuldigungsgründe des einen berühren die Strafbarkeit des anderen nicht.
Strafrahmen, Konkurrenzen und Umsetzung
16. Strafrahmenweichen benennen: § 27 II 2 StGB (zwingend), § 28 I StGB (zwingend), § 30 I 2 StGB (zwingend), § 13 II StGB (fakultativ). Die Milderungsmechanik selbst gehört in die Strafzumessung.
17. Konkurrenzen für jeden Beteiligten eigenständig bestimmen (siehe A-4.11) — sie folgen seinen Handlungen, nicht denen des Haupttäters.
18. Umsetzung. Im Anklagesatz den Beitrag jedes Beschuldigten mit Tatsachen schildern; Anstiftung und Beihilfe im Schuldspruch bezeichnen, Täterschaft nicht; bei § 28 II StGB den verschobenen Tatbestand in die Liste der angewendeten Vorschriften aufnehmen.