Das Tatobjekt und die Grundweiche
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Tatobjekt bestimmen. Fremde bewegliche Sache oder Vermögen insgesamt? Buchgeld, Forderungen und Daten sind keine Sachen; die Fremdheit ist zivilrechtlich zu klären — §§ 929, 158, 946 bis 950, 958, 959 BGB.
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Die Grundweiche stellen: nehmen oder bekommen. Diebstahl ist Fremdschädigungs-, Betrug ist Selbstschädigungsdelikt; beide schließen einander an demselben Vorgang aus. Prüffrage: freiwillige Weggabe oder Bruch?
Diebstahl: Wegnahme, Zueignung, Qualifikation, Regelbeispiel
3. Gewahrsam und Wegnahme prüfen, § 242 I StGB: Herrschaftswille, Sphären, Lockerung oder Aufgabe, gleichrangiger oder mehrstufiger Mitgewahrsam; Bruch und Begründung neuen Gewahrsams nach dem Größenraster, Gewahrsamsenklave. Einverständnis — auch bedingtes — ausschließen.
4. Zueignungsabsicht prüfen: Aneignung mit zielgerichtetem Wollen, Enteignung mit bedingtem Vorsatz, Rechtswidrigkeit als objektives Merkmal im subjektiven Tatbestand. Sachsubstanz und Sachwert getrennt; § 248b I StGB als Auffang bei bloßer Gebrauchsanmaßung.
5. Qualifikationen vor Regelbeispielen. § 244 I Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 2, Nr. 3, § 244 IV, § 244a StGB verdrängen § 243 I 2 StGB. Beisichführen zwischen Ansetzen und Beendigung; bei Buchstabe b die Verwendungsabsicht feststellen.
6. Erst dann § 243 StGB, und zwar unter „Strafe“. Vorab § 243 II StGB wegen Geringwertigkeit; dann Nr. 1 oder Nr. 2, vorsätzliche Verwirklichung ausdrücklich feststellen, Indizwirkung durch Gesamtwürdigung überprüfen. Kein Erscheinen im Tenor.
Betrug in fünf Stationen
7. Betrug prüfen, § 263 I StGB, in fünf Stationen: Täuschung — ausdrücklich, konkludent, durch Unterlassen mit Aufklärungspflicht aus der konkreten Rechtsbeziehung; Irrtum mit sachgedanklichem Mitbewusstsein und Feststellung durch Vernehmung des Verfügenden; Verfügung mit Verfügungsbewusstsein beim Sachbetrug, Unmittelbarkeit und Freiwilligkeit; Schaden; Bereicherungsabsicht.
8. Beim Auseinanderfallen von Getäuschtem und Geschädigtem Lagertheorie prüfen; sonst Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, §§ 242 I, 25 I Alt. 2 StGB. Doppelbezeichnung im Anklagesatz: gegenüber wem, zum Nachteil wessen.
9. Schaden bestimmen und beziffern. Gesamtsaldierung, wirtschaftlicher Vermögensbegriff, Sonderformen — individueller Schadenseinschlag, soziale Zweckverfehlung, Kompensation nur unmittelbar aus der Verfügung. Gefährdungsschaden nur mit eigenständiger Bezifferung; Eingehungsbetrug wird vom unechten Erfüllungsbetrug verdrängt und dann nicht erwähnt.
Computerbetrug, Kartenfälle, Untreue
10. Bei automatisierten Vorgängen § 263a I StGB. Alternative wählen — Programm, Daten, unbefugte Verwendung, sonstige Einwirkung; Unbefugtheit betrugsspezifisch am Prüfprogramm des Rechners messen.
11. Kartenfälle nach Erlangungsart und Geheimzahl sortieren: verbotene Eigenmacht mit Geheimzahl ⇒ § 263a I Alt. 3 StGB · Überlassung mit Willen des Berechtigten, auch täuschungsbedingt ⇒ § 263 StGB · kontaktlos ohne Geheimzahl ⇒ §§ 274 I Nr. 2, 303a I StGB · abredewidrige Verwendung ⇒ § 266 StGB, Forderungsbetrug, § 246 I StGB · Überschreitung eigener Befugnisse ⇒ straflos.
12. Untreue prüfen, § 266 I StGB: Missbrauchstatbestand vor Treubruchtatbestand; Vermögensbetreuungspflicht als Hauptpflicht anhand des Indizienrasters; Pflichtwidrigkeit und Nachteil getrennt prüfen — Verschleifungsverbot — und den Nachteil beziffern. Kein Versuch.
13. § 266b I StGB anprüfen und regelmäßig ablehnen: nur der berechtigte Karteninhaber, nur im Drei-Partner-Verhältnis mit Garantie.
Anschlussdelikte, Auffangnetz und Nebentatbestände
14. Anschlussdelikte prüfen. § 259 I StGB: Vortat gegen fremdes Vermögen, körperliche Identität der Sache, abgeleiteter Erwerb im Einverständnis, Absatz mit Erfolg; der Stehler ist nicht der Hehler. § 261 StGB mit All-Crimes-Ansatz, Selbstgeldwäsche in § 261 VII StGB.
15. § 246 StGB als Auffangnetz zuletzt. Formelle Subsidiarität; wiederholte Zueignung nach der Rechtsprechung nicht möglich; § 246 II StGB bei Anvertrautsein, mit § 28 II StGB für Beteiligte ohne dieses Merkmal.
16. Vorfeld- und Nebentatbestände abarbeiten: § 265 I StGB ohne betrügerische Absicht, Subsidiarität über die prozessuale Tat; § 265a I StGB mit der Unterscheidung von Leistungs- und Warenautomat; daneben §§ 274, 303, 303a, 202a StGB.
Verfahrensvoraussetzungen und Schuldspruch
17. Verfahrensvoraussetzungen klären: § 247 StGB absolut, sobald Angehörige im Sachverhalt erscheinen; § 248a StGB relativ — anwendbar bei §§ 242, 246, 259, 263, 263a, 265a, 266, 266b StGB, nicht bei §§ 244, 244a, 249 StGB; § 303c StGB bei der Sachbeschädigung.
18. Konkurrenzen nach dem Raster 4 (Konkurrenzlage und Schuldspruch) bilden und den Schuldspruch fassen. Sicherungsbetrug tritt als Nachtat zurück; Diebstahl der Karte, die der Täter behalten will, und Computerbetrug stehen in Tatmehrheit; Sachbeschädigung neben dem Einbruchdiebstahl erscheint im Tenor; § 243 StGB erscheint nicht.