Vom Erfolg zur Frage, wer den letzten Akt beherrscht
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Todeserfolg oder Verletzungserfolg feststellen. Beim Tod: Beginn des Rechtsgutsschutzes mit den Eröffnungswehen, Ende mit dem Hirntod; davor § 218 StGB. Bei Verletzung: Art, Ausmaß, Dauer, ärztlicher Befund.
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Kausalität und objektive Zurechnung klären; bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung oder Selbstschädigung des Opfers Zurechnung ausschließen (siehe A-2.17).
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Anhaltspunkte für § 216 StGB zuerst. Liegen sie vor, wird § 216 I StGB vorrangig geprüft; bei Vorliegen werden §§ 211, 212 StGB kurz unter Hinweis auf die Sperrwirkung abgelehnt. Ausdrücklichkeit, Ernstlichkeit, Bestimmtwerden, Fortbestehen im Tatzeitpunkt.
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Tatherrschaft über den letzten Akt bestimmen. Führt das Opfer ihn selbst aus, ist die Beteiligung straflos; § 217 StGB ist nichtig. Beim Behandlungsabbruch entscheidet der Patientenwille, § 1827 BGB, §§ 1814 ff. BGB.
Tötungsvorsatz und die Mordmerkmale
5. Tötungsvorsatz prüfen, Wissens- und Willenselement getrennt, gestützt auf objektive Tatumstände; kein Rückgriff auf eine pauschale Hemmschwellenformel. Kein dolus subsequens; bei Vorsatzwechsel Zäsur prüfen.
6. § 211 StGB vorrangig prüfen, ohne Paragraphenkette mit § 212 StGB. Reihenfolge innerhalb des Absatzes 2: tatbezogene Merkmale im objektiven Tatbestand, täterbezogene rein subjektiv; „sonst niedrige Beweggründe“ erst nach Mordlust, Geschlechtstrieb und Habgier.
7. Heimtücke in vier Schritten: Arglosigkeit bei Beginn des ersten Angriffs — darauf beruhende Wehrlosigkeit — bewusstes Ausnutzen — feindliche Willensrichtung. Keine Typenkorrektur; Korrektur gegebenenfalls unter „Strafe“ über § 49 I Nr. 1 StGB.
8. Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht: andere rechtswidrige Tat nach § 11 I Nr. 5 StGB, keine eigene prozessuale Tat erforderlich; Vereinbarkeit mit bedingtem Vorsatz nur, wenn das Ziel nicht gerade den Tod voraussetzt.
Totschlag, Aussetzung und der Einstieg in die Körperverletzung
9. Bei Verneinung des Mordes § 212 I StGB, gegebenenfalls § 213 StGB unter „Strafe“. Beim Versuch die Prüfung nach dem Raster 2 (Versuch, Rücktritt und Unterlassen) anschließen.
10. § 221 StGB prüfen, wenn das Opfer zurückgelassen wurde: Nr. 1 Versetzen, Nr. 2 Im-Stich-Lassen mit Obhutspflicht; konkrete Gefahr; Versuch des Absatzes 1 nicht strafbar; bei Todesvorsatz Verdrängung durch §§ 212, 13 I StGB mit Sperrwirkung des Strafrahmens.
11. Grundtatbestand der Körperverletzung bestimmen: § 223 I StGB mit beiden Alternativen — oder, bei Amtsträgern, § 340 I 1, III StGB. Die Weiche wird vor den Qualifikationen gestellt.
12. Rechtswidrigkeit: Einwilligung, ihre Reichweite und § 228 StGB; beim ärztlichen Heileingriff Aufklärung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung.
Qualifikation und Erfolgsqualifikationen
13. Qualifikationen des § 224 I StGB durchgehen: Nr. 1 Gift und gesundheitsschädliche Stoffe · Nr. 2 Waffe und gefährliches Werkzeug, „mittels“ · Nr. 3 hinterlistiger Überfall · Nr. 4 gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten am Tatort · Nr. 5 lebensgefährdende Behandlung ohne konkrete Lebensgefahr.
14. § 226 StGB prüfen, wenn eine schwere Folge eingetreten ist: Grunddelikt — Folge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 — Kausalität — tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang, angeknüpft an die Handlung — § 18 StGB. Bei Absicht oder Wissentlichkeit § 226 II StGB; unter „Strafe“ stets § 226 III StGB.
15. § 227 StGB prüfen, wenn der Tod eingetreten ist: Grunddelikt §§ 223 bis 226a StGB — Gefahrzusammenhang mit ausgeschriebenem Letalitätsstreit — § 18 StGB; § 227 II StGB unter „Strafe“.
Schlägerei, Fahrlässigkeit und der Weg zum Schuldspruch
16. § 231 StGB prüfen, wenn die Einzelverantwortlichkeit offenbleibt: Schlägerei mit drei Personen oder Angriff von mehreren; Beteiligung am Tatort; schwere Folge als objektive Bedingung der Strafbarkeit; § 231 II StGB am Ende des objektiven Tatbestands.
17. Fahrlässigkeitsdelikte als Auffang: § 222 StGB und § 229 StGB; verdrängt durch § 227 I StGB, § 251 StGB, § 315d V StGB — sonst tragend, wenn der Vorsatz nicht zu beweisen ist.
18. Verfahrensvoraussetzungen und Umsetzung. Bei §§ 223, 229 StGB Strafantrag nach § 230 I 1 StGB, sonst besonderes öffentliches Interesse erörtern; Privatklageweg nach § 374 I Nr. 4 StPO. Dann Konkurrenzen nach dem Raster 4 (Konkurrenzlage und Schuldspruch): Körperverletzung tritt hinter das vollendete, nicht hinter das versuchte Tötungsdelikt zurück.