Raster 5 · Vom Verletzungs- oder Todesbefund zum Schuldspruch

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 5 Übungsfragen dazu

Vom Erfolg zur Frage, wer den letzten Akt beherrscht

  1. Todeserfolg oder Verletzungserfolg feststellen. Beim Tod: Beginn des Rechtsgutsschutzes mit den Eröffnungswehen, Ende mit dem Hirntod; davor § 218 StGB. Bei Verletzung: Art, Ausmaß, Dauer, ärztlicher Befund.

  2. Kausalität und objektive Zurechnung klären; bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung oder Selbstschädigung des Opfers Zurechnung ausschließen (siehe A-2.17).

  3. Anhaltspunkte für § 216 StGB zuerst. Liegen sie vor, wird § 216 I StGB vorrangig geprüft; bei Vorliegen werden §§ 211, 212 StGB kurz unter Hinweis auf die Sperrwirkung abgelehnt. Ausdrücklichkeit, Ernstlichkeit, Bestimmtwerden, Fortbestehen im Tatzeitpunkt.

  4. Tatherrschaft über den letzten Akt bestimmen. Führt das Opfer ihn selbst aus, ist die Beteiligung straflos; § 217 StGB ist nichtig. Beim Behandlungsabbruch entscheidet der Patientenwille, § 1827 BGB, §§ 1814 ff. BGB.

Tötungsvorsatz und die Mordmerkmale

5. Tötungsvorsatz prüfen, Wissens- und Willenselement getrennt, gestützt auf objektive Tatumstände; kein Rückgriff auf eine pauschale Hemmschwellenformel. Kein dolus subsequens; bei Vorsatzwechsel Zäsur prüfen.

6. § 211 StGB vorrangig prüfen, ohne Paragraphenkette mit § 212 StGB. Reihenfolge innerhalb des Absatzes 2: tatbezogene Merkmale im objektiven Tatbestand, täterbezogene rein subjektiv; „sonst niedrige Beweggründe“ erst nach Mordlust, Geschlechtstrieb und Habgier.

7. Heimtücke in vier Schritten: Arglosigkeit bei Beginn des ersten Angriffs — darauf beruhende Wehrlosigkeit — bewusstes Ausnutzen — feindliche Willensrichtung. Keine Typenkorrektur; Korrektur gegebenenfalls unter „Strafe“ über § 49 I Nr. 1 StGB.

8. Verdeckungs- und Ermöglichungsabsicht: andere rechtswidrige Tat nach § 11 I Nr. 5 StGB, keine eigene prozessuale Tat erforderlich; Vereinbarkeit mit bedingtem Vorsatz nur, wenn das Ziel nicht gerade den Tod voraussetzt.

Totschlag, Aussetzung und der Einstieg in die Körperverletzung

9. Bei Verneinung des Mordes § 212 I StGB, gegebenenfalls § 213 StGB unter „Strafe“. Beim Versuch die Prüfung nach dem Raster 2 (Versuch, Rücktritt und Unterlassen) anschließen.

10. § 221 StGB prüfen, wenn das Opfer zurückgelassen wurde: Nr. 1 Versetzen, Nr. 2 Im-Stich-Lassen mit Obhutspflicht; konkrete Gefahr; Versuch des Absatzes 1 nicht strafbar; bei Todesvorsatz Verdrängung durch §§ 212, 13 I StGB mit Sperrwirkung des Strafrahmens.

11. Grundtatbestand der Körperverletzung bestimmen: § 223 I StGB mit beiden Alternativen — oder, bei Amtsträgern, § 340 I 1, III StGB. Die Weiche wird vor den Qualifikationen gestellt.

12. Rechtswidrigkeit: Einwilligung, ihre Reichweite und § 228 StGB; beim ärztlichen Heileingriff Aufklärung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung.

Qualifikation und Erfolgsqualifikationen

13. Qualifikationen des § 224 I StGB durchgehen: Nr. 1 Gift und gesundheitsschädliche Stoffe · Nr. 2 Waffe und gefährliches Werkzeug, „mittels“ · Nr. 3 hinterlistiger Überfall · Nr. 4 gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten am Tatort · Nr. 5 lebensgefährdende Behandlung ohne konkrete Lebensgefahr.

14. § 226 StGB prüfen, wenn eine schwere Folge eingetreten ist: Grunddelikt — Folge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 — Kausalität — tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang, angeknüpft an die Handlung — § 18 StGB. Bei Absicht oder Wissentlichkeit § 226 II StGB; unter „Strafe“ stets § 226 III StGB.

15. § 227 StGB prüfen, wenn der Tod eingetreten ist: Grunddelikt §§ 223 bis 226a StGB — Gefahrzusammenhang mit ausgeschriebenem Letalitätsstreit — § 18 StGB; § 227 II StGB unter „Strafe“.

Schlägerei, Fahrlässigkeit und der Weg zum Schuldspruch

16. § 231 StGB prüfen, wenn die Einzelverantwortlichkeit offenbleibt: Schlägerei mit drei Personen oder Angriff von mehreren; Beteiligung am Tatort; schwere Folge als objektive Bedingung der Strafbarkeit; § 231 II StGB am Ende des objektiven Tatbestands.

17. Fahrlässigkeitsdelikte als Auffang: § 222 StGB und § 229 StGB; verdrängt durch § 227 I StGB, § 251 StGB, § 315d V StGB — sonst tragend, wenn der Vorsatz nicht zu beweisen ist.

18. Verfahrensvoraussetzungen und Umsetzung. Bei §§ 223, 229 StGB Strafantrag nach § 230 I 1 StGB, sonst besonderes öffentliches Interesse erörtern; Privatklageweg nach § 374 I Nr. 4 StPO. Dann Konkurrenzen nach dem Raster 4 (Konkurrenzlage und Schuldspruch): Körperverletzung tritt hinter das vollendete, nicht hinter das versuchte Tötungsdelikt zurück.

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