Die Anklageschrift erfüllt zwei Funktionen, und nur eine von ihnen ist prozessvoraussetzungsrelevant. Die Umgrenzungsfunktion legt fest, worüber verhandelt wird; die Informationsfunktion setzt den Angeschuldigten in den Stand, sich zu verteidigen. Wie beide Funktionen den Aufbau der Anklageschrift steuern, ist unter A-5.1 entfaltet; hier interessiert allein, welcher Mangel ein Verfahrenshindernis begründet.
Die Umgrenzung ergibt sich aus § 200 I 1 StPO: Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Maßstab ist, ob sich die angeklagte Tat von anderen gleichartigen Handlungen desselben Täters unterscheiden lässt. Der Klassiker des Umgrenzungsmangels ist die Formulierung „zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt an einem nicht näher bestimmbaren Ort“; die zweithäufigste Variante ist die nicht individualisierte Serie. Fehlt die Umgrenzung, ist die Anklage unwirksam; damit fehlt eine Prozessvoraussetzung.
Die Information leistet vor allem das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, § 200 II 1 StPO, von dem bei Anklage zum Strafrichter abgesehen werden kann, § 200 II 2 StPO. Ist es lückenhaft, unklar oder schief, liegt darin kein Verfahrenshindernis, sondern ein heilbarer Verfahrensfehler; das Gericht gleicht ihn durch Hinweise nach § 265 StPO aus. Dasselbe gilt für eine falsche rechtliche Bewertung im Anklagesatz: Sie umgrenzt nicht, sie informiert.
Die Abgrenzung entscheidet also über nichts Geringeres als die Wirksamkeit der Klage. Sie lässt sich mit einer Frage treffen: Weiß das Gericht, worüber es entscheiden soll? Dann ist die Umgrenzung erfüllt, auch wenn die Darstellung dürftig ist.
| Umgrenzungsfunktion | Informationsfunktion | |
|---|---|---|
| Was sie leistet | sie legt fest, worüber verhandelt wird | sie setzt den Angeschuldigten in den Stand, sich zu verteidigen |
| Wo sie steht | im Anklagesatz, § 200 I 1 StPO: Angeschuldigter, Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, gesetzliche Merkmale der Straftat und anzuwendende Strafvorschriften | vor allem im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, § 200 II 1 StPO, von dem bei Anklage zum Strafrichter abgesehen werden kann, § 200 II 2 StPO |
| Maßstab | lässt sich die angeklagte Tat von anderen gleichartigen Handlungen desselben Täters unterscheiden? | reicht die Darstellung, damit der Angeschuldigte sich verteidigen kann? |
| Typischer Mangel | „zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt an einem nicht näher bestimmbaren Ort“, dazu die nicht individualisierte Serie | ein lückenhaftes, unklares oder schiefes wesentliches Ergebnis; ebenso eine falsche rechtliche Bewertung im Anklagesatz |
| Folge des Mangels | die Anklage ist unwirksam, damit fehlt eine Prozessvoraussetzung | kein Verfahrenshindernis, sondern ein heilbarer Verfahrensfehler; das Gericht gleicht ihn durch Hinweise nach § 265 StPO aus |