A-2.1 · Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse: Begriff und Systematik

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

Prozessvoraussetzungen sind Umstände, von denen die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängt; Verfahrenshindernisse sind Umstände, die ihr entgegenstehen. Beide Begriffe beschreiben dieselbe Frage von zwei Seiten und werden deshalb austauschbar verwendet. Entscheidend ist die Rechtsfolge: Fehlt eine Prozessvoraussetzung, darf über die Sache nicht entschieden werden — weder verurteilend noch freisprechend.

Zwei Ordnungen helfen beim Zugriff. Die erste unterscheidet personenbezogene und tatbezogene Hindernisse. Personenbezogene haften an der Person des Beschuldigten und wirken für alle seine Taten gleichermaßen: Tod, dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit, Immunität, Exterritorialität. Tatbezogene haften an der einzelnen prozessualen Tat und lassen die übrigen unberührt: fehlender Strafantrag, Verjährung, Strafklageverbrauch. Wer die Zuordnung nicht trifft, tenoriert zu weit oder zu eng.

Die zweite Ordnung unterscheidet behebbare und unbehebbare Hindernisse. Die fehlende Genehmigung des Bundestages, der fehlende Eröffnungsbeschluss, die örtliche Unzuständigkeit sind behebbar; Verjährung, Tod und Strafklageverbrauch sind es nicht. Nur bei behebbaren Hindernissen lohnt der Blick auf § 154f StPO, § 205 StPO oder eine erneute Anklage.

Verfahrenshindernisse sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Sie werden im Freibeweis festgestellt; die strengen Regeln der Beweisaufnahme gelten nicht. Bleiben Zweifel, die sich auch im Freibeweis nicht ausräumen lassen, greift nach überwiegender Auffassung der Zweifelssatz zugunsten des Beschuldigten — bei nicht aufklärbarer Verjährung wird also eingestellt.

Personenbezogene Verfahrenshindernisse haften an der Person des Beschuldigten und wirken für alle seine Taten.

Tatbezogene Verfahrenshindernisse haften an der einzelnen prozessualen Tat und lassen andere Taten unberührt.

  • Der Beschuldigte Behnke verstirbt während des Ermittlungsverfahrens.
  • In einer anderen Akte beschuldigt die Polizei ein dreizehnjähriges Kind wegen eines Diebstahls.
  • Beide können nicht bestraft werden, doch die rechtliche Begründung für die Einstellung des Verfahrens weicht voneinander ab.
💡 Merke
Nicht jedes Hindernis ist ein Verfahrenshindernis. Beweisverwertungsverbote, fehlender hinreichender Tatverdacht und Schuldunfähigkeit betreffen die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit.
  • Je nach Verfahrensstadium führt ein unbehebbares Verfahrenshindernis zu einer anderen Entscheidungsform.
  • Im Ermittlungsverfahren stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II 1 StPO ein.
  • Im Zwischenverfahren lehnt das Gericht die Eröffnung nach § 204 StPO ab.
  • Nach der Eröffnung wird außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss nach § 206a I StPO eingestellt, in der Hauptverhandlung dagegen durch Urteil nach § 260 III StPO.

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