A-2.4 · Der Vorrang des Freispruchs und seine Grenzen (§ 260 III StPO)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: Teilfreispruch oder Teileinstellung war in 4 von 36 dokumentierten Terminen tragend (zuletzt 2023/II, 2022/II, 2019/II). Die praktische Folge aus dem prozessualen Tatbegriff. Wer beides trennt, holt in Urteils- und Plädoyerklausuren zuverlässig Punkte. Grundlage der Auswertung

Der Grundsatz ist klar: Fehlt eine Prozessvoraussetzung, darf über die Sache nicht entschieden werden; es ergeht Einstellung. Die Frage wird erst dort interessant, wo das Verfahren so weit gediehen ist, dass ohnehin freizusprechen wäre — und der Angeklagte an dem Freispruch ein handfestes Interesse hat, weil der Freispruch stärker rehabilitiert und die Strafklage endgültig verbraucht.

Die überwiegende Auffassung lässt in dieser Lage den Freispruch vorgehen. Steht in der Hauptverhandlung bereits fest, dass der Angeklagte freizusprechen wäre, ergeht ein freisprechendes Urteil, obwohl daneben ein Verfahrenshindernis besteht. Voraussetzung ist, dass die Freispruchreife ohne weitere Sachaufklärung feststeht; muss erst noch Beweis erhoben werden, um sie zu klären, bleibt es bei der Einstellung — sonst würde das Gericht in einer Sache ermitteln, in der es nicht entscheiden darf. Die Gegenauffassung hält den Vorrang der Einstellung durchweg aufrecht, weil die Zulässigkeit der Begründetheit stets vorgeht.

Die Grenze ist unstreitig und in der Klausur der eigentliche Prüfstein: Bei Befassungsverboten gibt es keinen Freispruch. Wo das Gericht sich mit der Sache überhaupt nicht befassen darf, kann es sie auch nicht zugunsten des Angeklagten entscheiden. Das betrifft vor allem das Fehlen einer wirksamen Anklage oder eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses, das Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit, die Immunität, den Strafklageverbrauch und die anderweitige Rechtshängigkeit.

WeicheVerfahrenshindernis in der Hauptverhandlung — Freispruch oder Einstellung?
Darf sich das Gericht mit der Sache überhaupt befassen?
Ja
Steht die Freispruchreife ohne weitere Sachaufklärung fest, lässt die überwiegende Auffassung den Freispruch vorgehen: Es ergeht ein freisprechendes Urteil, obwohl daneben ein Verfahrenshindernis besteht — der Angeklagte wird stärker rehabilitiert, und die Strafklage ist endgültig verbraucht. Muss erst noch Beweis erhoben werden, um die Freispruchreife zu klären, bleibt es bei der Einstellung; sonst würde das Gericht in einer Sache ermitteln, in der es nicht entscheiden darf. Die Gegenauffassung hält den Vorrang der Einstellung durchweg aufrecht
Nein
Bei Befassungsverboten gibt es keinen Freispruch, sondern Einstellung durch Urteil, § 260 III StPO. Wo das Gericht sich mit der Sache überhaupt nicht befassen darf, kann es sie auch nicht zugunsten des Angeklagten entscheiden — das betrifft vor allem das Fehlen einer wirksamen Anklage, ohne die es an der Grundlage jeder Sachentscheidung fehlt, § 151 StPO, oder eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses, das Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit, die Immunität, den Strafklageverbrauch und die anderweitige Rechtshängigkeit
💡 Merke
Erst fragen, ob sich das Gericht überhaupt befassen darf. Nur wenn es das darf, stellt sich die Frage nach dem Vorrang.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema