Der Grundsatz ist klar: Fehlt eine Prozessvoraussetzung, darf über die Sache nicht entschieden werden; es ergeht Einstellung. Die Frage wird erst dort interessant, wo das Verfahren so weit gediehen ist, dass ohnehin freizusprechen wäre — und der Angeklagte an dem Freispruch ein handfestes Interesse hat, weil der Freispruch stärker rehabilitiert und die Strafklage endgültig verbraucht.
Die überwiegende Auffassung lässt in dieser Lage den Freispruch vorgehen. Steht in der Hauptverhandlung bereits fest, dass der Angeklagte freizusprechen wäre, ergeht ein freisprechendes Urteil, obwohl daneben ein Verfahrenshindernis besteht. Voraussetzung ist, dass die Freispruchreife ohne weitere Sachaufklärung feststeht; muss erst noch Beweis erhoben werden, um sie zu klären, bleibt es bei der Einstellung — sonst würde das Gericht in einer Sache ermitteln, in der es nicht entscheiden darf. Die Gegenauffassung hält den Vorrang der Einstellung durchweg aufrecht, weil die Zulässigkeit der Begründetheit stets vorgeht.
Die Grenze ist unstreitig und in der Klausur der eigentliche Prüfstein: Bei Befassungsverboten gibt es keinen Freispruch. Wo das Gericht sich mit der Sache überhaupt nicht befassen darf, kann es sie auch nicht zugunsten des Angeklagten entscheiden. Das betrifft vor allem das Fehlen einer wirksamen Anklage oder eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses, das Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit, die Immunität, den Strafklageverbrauch und die anderweitige Rechtshängigkeit.