A-2.6 · Abwesenheit, §§ 230, 276 ff. StPO

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Anwesenheit des Angeklagten ist keine Voraussetzung des Verfahrens, sondern eine Voraussetzung der Hauptverhandlung. § 230 I StPO sagt es knapp: Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. Ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist, § 230 II StPO.

Von diesem Grundsatz gibt es geordnete Ausnahmen. Entfernt sich der bereits zur Anklage vernommene Angeklagte eigenmächtig, kann in seiner Abwesenheit zu Ende verhandelt werden, wenn das Gericht seine weitere Anwesenheit nicht für erforderlich hält und er in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, § 231 II StPO. § 232 I StPO erlaubt die Verhandlung ohne den ordnungsgemäß geladenen und belehrten Angeklagten, wenn nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung zu erwarten ist; § 233 I StPO lässt die Entbindung von der Erscheinenspflicht auf Antrag zu, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder die genannten milderen Rechtsfolgen in Betracht kommen.

Davon zu trennen ist das Verfahren gegen Abwesende. Abwesend ist nach § 276 StPO, wessen Aufenthalt unbekannt ist oder wer sich im Ausland aufhält und dessen Gestellung nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. § 285 I StPO stellt klar: Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt; das Verfahren dient allein dazu, für den Fall der künftigen Gestellung die Beweise zu sichern. Es folgen die §§ 286 bis 294 StPO, darunter die Vermögensbeschlagnahme nach § 290 StPO; § 295 StPO regelt das sichere Geleit.

Für die Abschlussverfügung gilt dasselbe wie bei der Verhandlungsunfähigkeit: § 154f StPO vor der Anklage, § 205 StPO danach. Auch hier unterbricht die vorläufige gerichtliche Einstellung wegen Abwesenheit die Verjährung, § 78c I 1 Nr. 10 StGB — ebenso jede spätere Anordnung zur Ermittlung des Aufenthalts.

Falle. Die Abwesenheit als Verfahrenshindernis behandeln und nach § 170 II 1 StPO endgültig einstellen. Sie ist ein vorübergehendes Hindernis.

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