A-2.2 · Der Katalog der Verfahrenshindernisse im Überblick

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Katalog lässt sich nicht herleiten, er muss abrufbar sein. Personenbezogen:

Die Strafunmündigkeit nach § 19 StGB wird hier häufig mitgenannt, gehört der Sache nach aber zum materiellen Recht.

Tatbezogen:

  • der fehlende Strafantrag bei einem absoluten Antragsdelikt und die fehlende Ermächtigung oder das fehlende Strafverlangen, § 77e StGB
  • die Verfolgungsverjährung, §§ 78 bis 78c StGB
  • der Strafklageverbrauch, Art. 103 III GG, und das unionsrechtliche Doppelverfolgungsverbot
  • die anderweitige Rechtshängigkeit
  • die Sperrwirkung der unanfechtbaren Nichteröffnung, § 211 StPO, und der Ablehnung des Strafbefehlserlasses, § 408 II 2 StPO
  • das Fehlen einer wirksamen Anklage und eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses
  • der Wegfall der Strafbarkeit durch Gesetzesänderung, für das gerichtliche Verfahren geregelt in § 206b StPO

Eine eigene Stellung hat das fehlende öffentliche Interesse bei Privatklagedelikten, § 376 StPO. Für die Abschlussverfügung wirkt es wie ein Verfahrenshindernis: Ohne öffentliches Interesse darf die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage nicht erheben, und sie stellt nach § 170 II 1 StPO ein. Ob es auch ein Verfahrenshindernis für das Gericht ist, ist umstritten und praktisch bedeutungslos, weil das Gericht die Bejahung nicht nachprüft.

Falle. Die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB in den Katalog aufnehmen. Sie führt zur Einstellung nach § 170 II 1 StPO, weil eine Verurteilung nicht zu erwarten ist — und eröffnet den Blick auf das Sicherungsverfahren, § 413 StPO.

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