Der Katalog lässt sich nicht herleiten, er muss abrufbar sein. Personenbezogen:
- der Tod des Beschuldigten
- die dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit
- die Immunität nach Art. 46 II bis IV GG in Verbindung mit § 152a StPO und die Indemnität nach Art. 46 I GG
- die Exterritorialität nach §§ 18 bis 20 GVG
- das Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt
Die Strafunmündigkeit nach § 19 StGB wird hier häufig mitgenannt, gehört der Sache nach aber zum materiellen Recht.
Tatbezogen:
- der fehlende Strafantrag bei einem absoluten Antragsdelikt und die fehlende Ermächtigung oder das fehlende Strafverlangen, § 77e StGB
- die Verfolgungsverjährung, §§ 78 bis 78c StGB
- der Strafklageverbrauch, Art. 103 III GG, und das unionsrechtliche Doppelverfolgungsverbot
- die anderweitige Rechtshängigkeit
- die Sperrwirkung der unanfechtbaren Nichteröffnung, § 211 StPO, und der Ablehnung des Strafbefehlserlasses, § 408 II 2 StPO
- das Fehlen einer wirksamen Anklage und eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses
- der Wegfall der Strafbarkeit durch Gesetzesänderung, für das gerichtliche Verfahren geregelt in § 206b StPO
Eine eigene Stellung hat das fehlende öffentliche Interesse bei Privatklagedelikten, § 376 StPO. Für die Abschlussverfügung wirkt es wie ein Verfahrenshindernis: Ohne öffentliches Interesse darf die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage nicht erheben, und sie stellt nach § 170 II 1 StPO ein. Ob es auch ein Verfahrenshindernis für das Gericht ist, ist umstritten und praktisch bedeutungslos, weil das Gericht die Bejahung nicht nachprüft.
Falle. Die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB in den Katalog aufnehmen. Sie führt zur Einstellung nach § 170 II 1 StPO, weil eine Verurteilung nicht zu erwarten ist — und eröffnet den Blick auf das Sicherungsverfahren, § 413 StPO.