A-2.15 · Tod des Beschuldigten und Verfahren gegen juristische Personen (§ 30 OWiG, § 444 StPO, § 76a StGB)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Mit dem Tod des Beschuldigten endet die Verfolgbarkeit endgültig. Das Hindernis ist personenbezogen und unbehebbar; es erfasst alle Taten und wird über das Stufenraster abgearbeitet — § 170 II 1 StPO, § 204 StPO, § 206a StPO, § 260 III StPO. Angehörige können das Verfahren nicht fortsetzen, um eine Rehabilitierung zu erreichen; der einzige Weg ist die Wiederaufnahme zugunsten eines bereits Verurteilten, die nach § 361 I StPO durch den Tod nicht ausgeschlossen wird und zu der nach § 361 II StPO Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister befugt sind.

Vermögensrechtliche Folgen bleiben möglich. Kann wegen des Todes niemand verfolgt oder verurteilt werden, kommt die selbständige Einziehung nach § 76a StGB im Verfahren nach §§ 435 ff. StPO in Betracht — sie richtet sich gegen den Gegenstand, nicht gegen die Person.

Juristische Personen sind nach deutschem Recht nicht straffähig; ein Strafverfahren gegen sie ist nicht bloß gehindert, es ist von vornherein nicht vorgesehen. Die Sanktion liegt im Ordnungswidrigkeitenrecht: § 30 I OWiG erlaubt die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten der Vereinigung verletzt worden sind oder diese bereichert wurde oder werden sollte. Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Straftat bis zu zehn, bei fahrlässiger bis zu fünf Millionen Euro, § 30 II 1 Nr. 1, 2 OWiG.

Verfahrensrechtlich wird die Vereinigung im Strafverfahren nach § 444 I 1 StPO durch Beschluss beteiligt, soweit es die Tat betrifft; sie wird zur Hauptverhandlung geladen, und bei unentschuldigtem Ausbleiben ihres Vertreters kann ohne sie verhandelt werden, § 444 II 1 StPO. Wird gegen die natürliche Person kein Verfahren eingeleitet oder wird es eingestellt, kann die Geldbuße nach § 30 IV 1 OWiG selbständig festgesetzt werden — jedoch nicht, wenn die Tat aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann, § 30 IV 3 OWiG.

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