Die örtliche Unzuständigkeit ist ein Verfahrenshindernis mit kurzer Lebensdauer. § 16 I 1 StPO: Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur noch auf Einwand des Angeklagten aussprechen, § 16 I 2 StPO, und der Einwand ist nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung zulässig, § 16 I 3 StPO. Danach ist der Mangel geheilt; die Rüge im letzten Wort kommt zu spät.
Die Reaktion unterscheidet sich nach Stadium. Vor der Eröffnung erklärt sich das Gericht durch Beschluss für örtlich unzuständig. Das ist weder eine Nichteröffnung noch eine Abgabe noch eine Verweisung — die Staatsanwaltschaft kann die Anklage beim zuständigen Gericht neu einreichen. Nach der Eröffnung außerhalb der Hauptverhandlung wird auf Einwand nach § 206a I StPO eingestellt, in der Hauptverhandlung nach § 260 III StPO.
Der Fehler, der hier Punkte kostet, ist die falsche Entscheidungsform. Wer die Eröffnung wegen örtlicher Unzuständigkeit ablehnt, wählt die Entscheidungsform, an die § 211 StPO anknüpft: Ist die Eröffnung durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, kann die Klage nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. Diese Sperre wirkt ähnlich wie die Rechtskraft eines freisprechenden Urteils, wenn auch beschränkt — und sie passt nicht auf eine Sache, die lediglich am falschen Ort anhängig gemacht worden ist.
Dieselbe Sperre gilt über § 408 II 2 StPO, wenn der Richter den Erlass eines Strafbefehls mangels hinreichenden Tatverdachts ablehnt.
Falle. „Unzuständig, also Nichteröffnung.“ Die Nichteröffnung ist eine Entscheidung über den Vorwurf aus tatsächlichen oder aus Rechtsgründen (§ 204 I StPO), nicht über den Gerichtsort.