§ 112 III StPO erlaubt die Untersuchungshaft bei bestimmten schwersten Taten, auch wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht. Der Katalog ist abschließend und seit der Änderung zum 15. Januar 2026 erweitert. Erfasst sind Straftaten nach § 6 I Nr. 1 oder § 13 I VStGB, nach § 129a I oder II StGB — auch in Verbindung mit § 129b I StGB —, nach §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b, 306c StGB sowie, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 I bis IV StGB.
Beim Wort genommen wäre die Vorschrift verfassungswidrig: Freiheitsentziehung ohne jeden Sicherungszweck ist mit Art. 2 II 2 GG nicht vereinbar. Die Rechtsprechung liest sie deshalb verfassungskonform einschränkend. Erforderlich ist, dass zumindest die Nichtausschließbarkeit von Flucht- oder Verdunkelungsgefahr festgestellt wird — es genügt also ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit als bei § 112 II StPO, aber die Haft bleibt an einen Sicherungszweck gebunden.
Für die Klausur folgt daraus ein festes Muster. Erst wird geprüft, ob eine Katalogtat vorliegt — und zwar mit dringendem Tatverdacht, also nach vollständiger materiell-rechtlicher Prüfung. Dann wird § 112 III StPO nicht als haftgrundlose Norm behandelt, sondern die verfassungskonforme Reduktion dargestellt und geprüft, ob Flucht- oder Verdunkelungsgefahr wenigstens nicht auszuschließen ist. Wer diesen zweiten Schritt weglässt, verschenkt den eigentlichen Prüfungspunkt.
Zu beachten ist die Zusatzvoraussetzung bei § 308 StGB: Nur wenn durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, greift der Haftgrund. Die reine Sachgefährdung genügt nicht.