Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand die große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Das ist der höchste Verdachtsgrad des Ermittlungsverfahrens — höher als der Anfangsverdacht nach § 152 II StPO und höher als der hinreichende Tatverdacht nach § 170 I StPO, der nur eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit verlangt.
Der Prüfungsumfang wird regelmäßig unterschätzt. Verlangt ist eine vollständige materiell-rechtliche Prüfung: Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht, Rechtswidrigkeit, Schuld. Für den schuldunfähigen Täter gibt es keinen Haftbefehl, sondern den Unterbringungsbefehl nach § 126a I StPO. Hinzu kommt, dass kein Verfahrenshindernis bestehen darf: keine Verjährung, kein Strafklageverbrauch, deutsche Gerichtsbarkeit. Die einzige Ausnahme ist der noch nicht gestellte Strafantrag, § 130 StPO.
Vorgeschaltet ist immer die Frage der Verwertbarkeit. Der dringende Tatverdacht ist eine Prognose über den Ausgang der Hauptverhandlung; was dort nicht verwertet werden dürfte, kann die Prognose nicht tragen. Der Ermittlungsrichter darf sich deshalb nicht darauf zurückziehen, über die Verwertbarkeit sei erst in der Hauptverhandlung zu entscheiden — und die Widerspruchsobliegenheit gilt in diesem Stadium ohnehin nicht.
Für die Darstellung im Haftbefehl gilt § 114 II Nr. 4 StPO: Anzuführen sind die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht ergibt. In der Praxis werden die wichtigsten Beweismittel genannt, obwohl der Wortlaut das nicht verlangt — schon weil bei vollzogener Haft nach § 147 II 2 StPO die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen zugänglich zu machen sind, in der Regel durch Akteneinsicht.