Verdunkelungsgefahr setzt voraus, dass das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen (§ 112 II Nr. 3 lit. a StPO), auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken (lit. b) oder andere zu solchem Verhalten veranlassen (lit. c) — und dass deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.
Zwei Einschränkungen prägen die Praxis. Erstens: Anknüpfungspunkt ist ein Verhalten, nicht eine Lage. Die bloße Ausgangslage für Verdunkelungshandlungen — der Beschuldigte kennt die Zeugen, lebt mit ihnen zusammen, hat Zugriff auf Unterlagen — genügt nicht. Hinzukommen muss, dass sein Verhalten den dringenden Verdacht begründet, er werde die Gelegenheit auch nutzen. Dass noch umfangreiche Ermittlungen erforderlich sind, reicht ebenfalls nicht: Der Haftgrund ist kein Instrument zur Erleichterung der Ermittlungsarbeit.
Zweitens: Die Wahrheitsermittlung muss im konkreten Fall noch erschwert werden können. Ist der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und sind die Beweise gesichert, ist ein Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr niemals zulässig. Daraus folgt der Merksatz: Gegen einen vollumfänglich geständigen Beschuldigten ergeht kein Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr — es bleiben nur andere Haftgründe.
Nicht ausreichend ist rechtmäßiges Verteidigungsverhalten. Wer bestreitet, schweigt oder keine Rechtsmittel einlegt, verdunkelt nicht. Auch der Hinweis an eine zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige auf ihr Recht aus § 52 I StPO ist kein unlauteres Einwirken, sondern die Mitteilung einer Rechtslage. Unlauter wird es erst bei Druck, Täuschung, Versprechungen oder Absprachen über den Inhalt einer Aussage.
Für die Klausur genügt es, dass eine der Alternativen des § 112 II Nr. 3 lit. a bis c StPO droht; welche es sein wird, muss nicht eindeutig feststehen. Eine große Wahrscheinlichkeit reicht.
Falle. Geständnis plus gesicherte Beweislage schließt § 112 II Nr. 3 StPO aus. Wer den Haftgrund trotzdem prüft, verliert Zeit; wer ihn bejaht, verliert Punkte.