E-7.4 · Von der Festnahme zum Haftbefehl: §§ 127a, 128 StPO und die Fristen

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Nach der Festnahme läuft eine harte Frist. Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder freigelassen wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter beim Amtsgericht vorzuführen, in dessen Bezirk er festgenommen wurde, § 128 I 1 StPO. Praktisch heißt das: Wer am Montag um 14 Uhr festgenommen wird, muss spätestens am Dienstag vorgeführt sein — die Frist endet mit Ablauf des Dienstags, also um 24 Uhr. Länger darf die Festnahme in keinem Fall aufrechterhalten werden.

Vor der Entscheidung über die Haft vernimmt der Richter den Vorgeführten nach § 128 I 2 StPO i. V. m. § 115 III StPO. Danach hat er zwei Möglichkeiten: Hält er die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, ordnet er die Freilassung an, § 128 II 1 StPO. Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft — oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen — den Haftbefehl, § 128 II 2 StPO. Wird die Haft aufrechterhalten, ist über Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe zu belehren, § 128 II 3 StPO i. V. m. § 115 IV StPO.

Innerhalb dieser Frist darf die Vorführung hinausgeschoben werden, soweit das sachdienlich ist. Die festnehmende Behörde soll erst entscheiden, ob überhaupt vorzuführen ist, und dem Richter dann eine tragfähige Grundlage unterbreiten; es kann deshalb sachgerecht sein, den nach ordnungsgemäßer Belehrung aussagebereiten Beschuldigten weiter zu vernehmen. Das gilt allerdings nur nach vorläufiger Festnahme. Wer aufgrund eines bestehenden Haftbefehls ergriffen wird, ist nach § 115 I StPO ohne weitere Aufklärungsbemühungen unverzüglich vorzuführen — wird die Vorführung dort bewusst verzögert, um die Verteidigerbestellung zu umgehen, liegt ein Verwertungsverbot nahe.

§ 127a StPO enthält die Alternative zur Vorführung: Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich der Strafprozessordnung keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die Haftbefehlsvoraussetzungen nur wegen Fluchtgefahr vor, kann von der Festnahme abgesehen werden, wenn keine Freiheitsstrafe zu erwarten ist und der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für Geldstrafe und Kosten leistet, § 127a I Nr. 1, 2 StPO. Über § 127a II StPO gilt § 116a I, III StPO — also auch die Pflicht, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

Falle. „Spätestens am Tage nach der Festnahme“ heißt nicht „binnen 24 Stunden“. Maßgeblich ist der Kalendertag, nicht die Stundenzahl.

ZeitstrahlVon der vorläufigen Festnahme zur Haftentscheidung, § 128 StPO
  1. Montag, 14 Uhr
    Vorläufige Festnahme
  2. Dienstag, 24 Uhr
    Ende der Vorführfrist: unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, § 128 I 1 StPO. Das ist keine 24-Stunden-Frist — maßgeblich ist der Ablauf des Kalendertages, der auf die Festnahme folgt
  3. Vor der Entscheidung
    Der Richter beim Amtsgericht des Festnahmebezirks vernimmt den Vorgeführten, § 128 I 2 StPO in Verbindung mit § 115 III StPO
  4. Danach
    Freilassung, wenn die Festnahme nicht gerechtfertigt oder ihre Gründe beseitigt sind, § 128 II 1 StPO — sonst Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft, § 128 II 2 StPO, mit Belehrung nach § 128 II 3 StPO in Verbindung mit § 115 IV StPO

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