E-7.2 · Vorläufige Festnahme nach § 127 I StPO

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Regelweg in die Untersuchungshaft führt in der Praxis über den Zugriff, nicht über den Beschluss. § 127 I 1 StPO gibt jedermann — also auch dem privaten Zeugen — die Befugnis, jemanden ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: Die Person wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, und sie ist der Flucht verdächtig oder ihre Identität kann nicht sofort festgestellt werden.

„Auf frischer Tat betroffen“ meint den Zugriff am Tatort oder in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. „Verfolgt“ erweitert das auf den Fall, dass der Täter sich absetzt und die Verfolgung ohne Unterbrechung aufgenommen wird — wer wenige Kilometer vom Tatort gestoppt wird, nachdem er beim Ablegen der Maskierung beobachtet wurde, ist auf frischer Tat verfolgt. Für den Verdacht der Flucht genügen tatsächliche Anhaltspunkte; die Voraussetzungen eines Haftbefehls müssen bei § 127 I StPO gerade nicht vorliegen. Umstritten ist, ob die Tat wirklich begangen sein muss oder ob der dringende Tatverdacht genügt, den die äußeren Umstände ergeben; eine höchstrichterliche strafrechtliche Entscheidung steht aus.

Für die Identitätsfeststellung durch Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte verweist § 127 I 2 StPO auf § 163b I StPO. Das ist mehr als ein Hinweis: Für diesen Zweck verdrängt § 163b StPO den § 127 I StPO, mit den dortigen Grenzen — Festhalten nur, wenn die Identität sonst nicht oder nur erheblich erschwert festgestellt werden kann, und höchstens zwölf Stunden, § 163c II StPO.

Für die Festnahme durch Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte gelten die Belehrungs- und Benachrichtigungsvorschriften der §§ 114a bis 114c StPO entsprechend, § 127 IV StPO. Der Festgenommene erhält also dieselben Hinweise wie ein Verhafteter. Hier entstehen häufig Klausurfehler, weil die Belehrung im Vermerk fehlt.

Falle. § 127 I StPO verlangt weder einen Haftgrund nach § 112 II StPO noch die übrigen Voraussetzungen eines Haftbefehls; maßgeblich sind die frische Tat und der Fluchtverdacht oder die nicht feststellbare Identität. Wer hier die Haftbefehlsvoraussetzungen des § 112 StPO prüft, prüft § 127 II StPO.

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