§ 127 II StPO hat ein völlig anderes Prüfungsprogramm als § 127 I StPO, und die Vermengung beider ist der häufigste Fehler im Haftrecht. Die Norm gibt nur der Staatsanwaltschaft und den Beamten des Polizeidienstes eine Befugnis, und sie verlangt zweierlei: Es müssen die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen — also dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit —, und es muss Gefahr im Verzug bestehen, weil der Zugriff durch das Erwirken einer richterlichen Anordnung gefährdet würde. Bei der Prüfung der Haftbefehlsvoraussetzungen steht dem Festnehmenden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu; er muss die Lage im Zeitpunkt der Festnahme vertretbar eingeschätzt haben.
§ 127 III StPO räumt ein praktisches Hindernis aus: Bei Antragsdelikten steht das Fehlen eines noch nicht gestellten Strafantrags der vorläufigen Festnahme nicht entgegen; Gleiches gilt bei Ermächtigung und Strafverlangen. Die Parallelvorschrift für den Haftbefehl ist § 130 StPO — dort mit der Konsequenz, dass der Antragsberechtigte sofort zu unterrichten ist und der Haftbefehl aufzuheben ist, wenn der Antrag nicht binnen einer vom Richter zu bestimmenden Frist gestellt wird, die eine Woche nicht überschreiten soll.
Ein eigener Festnahmegrund steht in § 127b I StPO: Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte dürfen einen auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann festnehmen, wenn eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass er der Hauptverhandlung fernbleiben wird. Auch hier gelten die §§ 114a bis 114c StPO entsprechend, § 127b I 2 StPO.
Für die Klausur empfiehlt sich eine feste Reihenfolge: erst § 127 I StPO (frische Tat, jedermann), dann § 127 II StPO (Haftbefehlsvoraussetzungen, nur Behörde), dann § 127b I StPO (beschleunigtes Verfahren). Wer die richtige Norm nennt, hat den Prüfungsmaßstab automatisch richtig.