E-7.18 · Besondere Haftbefehle und die Aufhebung nach § 120 StPO

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Neben dem Haftbefehl nach § 112 StPO kennt das Gesetz mehrere Sonderformen, die je eigene Voraussetzungen haben.

Die einstweilige Unterbringung nach § 126a I StPO tritt an die Stelle des Haftbefehls, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und seine Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB angeordnet werden wird, sofern die öffentliche Sicherheit es erfordert. Nach § 126a II 1 StPO gelten die §§ 114 bis 115a, 116 III und IV, 117 bis 119a, 123, 125 und 126 StPO entsprechend.

Die Hauptverhandlungshaft nach § 127b II StPO darf gegen den dringend Tatverdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist; der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tag der Festnahme zu befristen. Sie steht immer im Zusammenhang mit dem beschleunigten Verfahren nach §§ 417 ff. StPO, und über den Erlass soll der dafür zuständige Richter entscheiden, § 127b III StPO. Der Vorteil liegt in der schnellen Erledigung, die Kritik daran, dass sie Haft gerade im Bereich kleinerer Kriminalität erleichtert.

Der Haftbefehl gegen den ausgebliebenen Angeklagten nach § 230 II StPO ist kein Fall der Untersuchungshaft. Er setzt weder dringenden Tatverdacht noch einen Haftgrund voraus, sondern nur die Feststellung, dass der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. § 121 StPO gilt nicht; es bleibt beim allgemeinen Übermaßverbot. Vorrangig ist die Vorführung als milderes Mittel; eine Verhaftung ist unverhältnismäßig, wenn bei verständiger Würdigung zu erwarten wäre, dass der Angeklagte zum Termin erscheint. Hinzu kommen der Sicherungshaftbefehl nach § 453c StPO bei drohendem Bewährungswiderruf und der Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 II StPO.

Die Aufhebung regelt § 120 StPO. Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder die weitere Haft unverhältnismäßig wäre, § 120 I 1 StPO — namentlich bei Freispruch, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder nicht bloß vorläufiger Einstellung, § 120 I 2 StPO. Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist er auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt, § 120 III 1 StPO; sie kann gleichzeitig die Freilassung anordnen, § 120 III 2 StPO. Und § 120 II StPO stellt klar: Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. Nach der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht über die Fortdauer von Amts wegen, § 268b StPO.

Falle. § 230 II StPO wird gern wie ein Haftbefehl nach § 112 StPO geprüft. Dort gibt es weder dringenden Tatverdacht noch Haftgrund noch § 121 StPO.

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