Seit der Neuordnung der Pflichtverteidigung ist die Verteidigerbestellung im Haftverfahren zeitlich weit nach vorn gerückt, und Klausuren leben von diesem Zeitpunkt. § 140 I Nr. 4 StPO bestimmt: Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn der Beschuldigte nach §§ 115, 115a, 128 I oder § 129 StPO einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist.
Der Bestellungszeitpunkt folgt aus § 141 II 1 Nr. 1 StPO: Unabhängig von einem Antrag wird ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft vorgeführt werden soll. Nicht erst bei der Vorführung, nicht erst beim Vollzug der Haft. Praktisch heißt das: Bei vorläufiger Festnahme ist die Bestellung einzuleiten, sobald die Entscheidung gefallen ist, dass ein Haftbefehl beantragt werden soll — also typischerweise mit dem Bericht der Polizei an die Staatsanwaltschaft. Bei Ergreifung aufgrund eines bestehenden Haftbefehls ist wegen § 115 I StPO bereits im Moment der Ergreifung zu handeln.
Daraus folgt die Sperre für Vernehmungen. § 141a StPO lässt Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung nur zu, soweit sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person dringend erforderlich oder zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung des Verfahrens zwingend geboten sind. Beides sind enge Ausnahmen, die die Akte tragen muss. Wird gleichwohl vernommen, ist das ein gewichtiger Verfahrensverstoß, der in die Abwägung über die Verwertbarkeit einzustellen ist — insbesondere dann, wenn der Beschuldigte die Vernehmung selbst mit dem Wunsch beendet, zuerst mit einem Anwalt zu sprechen.
Zuständig ist in den Fällen des § 140 I Nr. 4 StPO das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist, § 142 III Nr. 2 StPO; den Antrag stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich, § 142 II StPO, bei besonderer Eilbedürftigkeit kann sie selbst entscheiden und muss binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen, § 142 IV 1, 2 StPO. Vor der Bestellung ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger zu bezeichnen, § 142 V 1 StPO; der Benannte ist zu bestellen, soweit kein wichtiger Grund entgegensteht — etwa seine Nichterreichbarkeit, § 142 V 3 StPO. Eine Ausnahme enthält § 141 II 2 StPO: Erfolgt die Vorführung zur Entscheidung über einen Haftbefehl nach § 127b II StPO oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 230 II oder § 329 III StPO, wird ein Pflichtverteidiger nur auf ausdrücklichen Antrag bestellt.