E-7.13 · Erlass, Zuständigkeit, Form und Inhalt des Haftbefehls (§§ 114, 125 StPO)

Strafrecht I · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Vor Erhebung der öffentlichen Klage erlässt den Haftbefehl der Richter beim Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, und zwar auf Antrag der Staatsanwaltschaft, § 125 I StPO. Von Amts wegen darf er nur handeln, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist. Beantragt die Staatsanwaltschaft daneben eine weitere ermittlungsrichterliche Maßnahme, kann sie den Haftbefehlsantrag auch bei dem Amtsgericht ihres Sitzes stellen, § 162 I 2 StPO. Nach vorläufiger Festnahme ist das Amtsgericht des Festnahmeortes zuständig, § 128 I 1 StPO. Nach Anklageerhebung entscheidet das mit der Sache befasste Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende allein, § 125 II StPO; ist Revision eingelegt, das Gericht, dessen Urteil angefochten ist. Für alle weiteren Haftentscheidungen gilt § 126 I 1, II 1 StPO.

Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet, § 114 I StPO. Für den Antrag der Staatsanwaltschaft schreibt das Gesetz keine Form vor; er kann auch mündlich gestellt werden. Hält der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen nicht für gegeben, weist er den Antrag durch begründeten Beschluss zurück.

Der Inhalt ergibt sich aus § 114 II Nr. 1 bis 4 StPO. Nummer 1 verlangt die Bezeichnung des Beschuldigten — in der Praxis mit den großen Personalien, also Vor- und Familienname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Beruf und letzte Wohnanschrift. Nummer 2 verlangt die Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften; geschildert wird die prozessuale Tat wie im Anklagesatz, so dass eine Subsumtion unter jedes objektive und subjektive Tatbestandsmerkmal möglich ist. Hat ein Tatbestand mehrere Alternativen, darf nur die tatsächlich erfüllte angegeben werden. Nummer 3 verlangt den Haftgrund, Nummer 4 die Tatsachen, aus denen sich dringender Tatverdacht und Haftgrund ergeben — soweit dadurch nicht die Staatssicherheit gefährdet wird.

Hinzu tritt § 114 III StPO: Liegt es nahe, dass die Haft nach § 112 I 2 StPO außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe steht, oder beruft sich der Beschuldigte darauf, sind die Gründe anzugeben, aus denen die Vorschrift nicht angewandt wurde. Der Haftbefehl berechtigt im Übrigen nicht nur zur Festnahme, sondern auch zur Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten — nicht der eines Dritten — zum Zweck der Ergreifung.

💡 Merke
Der Haftbefehl ist Anklagesatz plus Haftgrund plus Verhältnismäßigkeitsbegründung. Wer den ersten Teil zu knapp schreibt, verliert den ganzen Beschluss.

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